Rz. 108

Für den grenzüberschreitenden Formwechsel enthält das UmwG keine Regelung. Jedoch ist nach der neueren Rspr. des EuGH (s. Rz. 165a) davon auszugehen, dass ein Formwechsel im Verhältnis der EU- und EWR-Staaten möglich ist. Für die Anwendung der steuerlichen Vorschriften ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen rechtsformkongruenten oder einen rechtsforminkongruenten Formwechsel handelt.

 

Rz. 108a

Für den rechtsforminkongruenten Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft enthalten die §§ 3ff. UmwStG Regelungen, die nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 UmwStG a. F. auch für den grenzüberschreitenden Formwechsel innerhalb der EU und des EWR gelten, für Umwandlungen mit steuerrechtlichem Übertragungsstichtag vor dem 1.1.2022. Die Anwendbarkeit des UmwStG hängt davon ab, ob der nach ausl. Recht abzuwickelnde Vorgang einem Formwechsel nach deutschem Recht vergleichbar ist. Da für den Formwechsel keine europarechtliche Grundlage vorhanden ist, bestimmt die Finanzverwaltung die Strukturmerkmale nach deutschem Recht. Strukturmerkmal ist danach, dass keine Vermögensübertragung stattfindet und der formwechselnde Rechtsträger daher nicht aufgelöst wird, also rechtliche Identität besteht.[1] Führt ein Formwechsel nach ausl. Recht zur Vermögensübertragung und Auflösung ohne Abwicklung, soll danach kein Formwechsel vorliegen.

Rz. 109 einstweilen frei

 

Rz. 110

Unklar ist, ob ein vergleichbarer Vorgang vorliegt, wenn eine LLC oder LLP aufgrund einer schlichten Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht mehr als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft zu qualifizieren ist, oder umgekehrt. Da ein solcher Vorgang nach ausl. Recht wie ein Formwechsel identitätswahrend ist, ist es u. E. vertretbar, diesen Vorgang als einem Formwechsel vergleichbar einzustufen.[2]

[1] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 01.39; Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 1 UmwStG Rz. 110.
[2] Benecke/Schnittker, FR 2010, 555; Schönfeld, IStR 2011, 497, 502; Prinz, DB 2012, 820, 824.

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