Rz. 92

Eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) und entsprechend eine Einkommensminderung tritt nicht ein, wenn die Gesellschaft gleichzeitig einen aus dem Geschäft fließenden Schadensersatzanspruch aktiviert. Das bedeutet, dass der Vorgang mangels einer Vermögensminderung keine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, solange eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter zu bilanzieren ist.[1] Die zivilrechtliche Behandlung soll insofern vorrangig vor dem steuerrechtlichen Institut der verdeckten Gewinnausschüttung sein. Allerdings gilt dies nur, wenn der Anspruch für die Kapitalgesellschaft so konkretisiert ist, dass er aktiviert werden kann.[2]

Dies gilt allerdings nur, wenn es sich bei dem Vorgang, der zu dem Schadensersatzanspruch geführt hat, nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung gehandelt hat. Ist dies der Fall, stellt die Aktivierung des Schadensersatzanspruchs eine verdeckte Einlage auf Grund der Rückabwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung dar.[3]

 

Rz. 92a

Verzichtet die Gesellschaft auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch gegen den Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, kann hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen, weil dann eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft durch Ausbuchen des aktivierten Schadensersatzanspruchs eingetreten ist.[4]

 

Rz. 92b

Soll in der Nichtgeltendmachung eines Schadensersatzanspruchs eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen, darf keine "doppelte verdeckte Gewinnausschüttung" angenommen werden. Diese wird in Fällen unterstellt, in denen durch pflichtwidriges Verhalten des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Vermögensminderung entsteht (erste verdeckte Gewinnausschüttung) und der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geltend gemacht wird (zweite verdeckte Gewinnausschüttung).[5] Diese Ansicht, die davon ausgeht, dass jede Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auch eine verdeckte Gewinnausschüttung sein muss, ist unrichtig. Lag in der unsorgfältigen Handlung eine verdeckte Gewinnausschüttung (erste verdeckte Gewinnausschüttung), stellt der Schadensersatzanspruch steuerrechtlich den Anspruch auf Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung, und damit eine Einlage, dar. Die Nichtgeltendmachung einer Einlageforderung kann aber keine verdeckte Gewinnausschüttung sein.[6]

[1] BFH v. 14.9.1994, I R 6/94, BStBl II 1997, 89; BFH v. 14.7.1998, VIII B 38/98, BFH/NV 1998, 1582; Schäfer, DStZ 1996, 330; Wassermeyer, DB 1998, 1997; Gosch, DStR 1998, 1550.
[2] BFH v. 17.9.2003, I R 91, 92/02, BFH/NV 2004, 182; zu Einzelheiten Rz. 302 "Schadensersatz".
[3] Hierzu Rz. 287ff.; BFH v. 18.12.1996, I R 26/95, BFH/NV 1997, 232; Frotscher, GmbHR 1998, 23.
[4] Rz. 302 "Schadensersatzanspruch" und "Verzicht"
[5] Walter, DStZ 1993, 5.
[6] Frotscher, in Widmann, Besteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter, DStJG 20, 205, 222; s. auch Rz. 202.

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