1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält Regelungen, nach denen bestimmte Beträge bei der Ermittlung des Einkommens abziehbar sind. Entsprechende Regelungen waren vor dem Inkrafttreten des KStG 1977 im Wesentlichen in § 11 KStG 1975 enthalten. Die früher auch in § 11 KStG 1975 normierte Behandlung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nunmehr modifiziert in den §§ 20-21a KStG geregelt. Eine bes. Regelung über die Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne, die früher auch § 11 KStG 1975 enthielt, war entbehrlich geworden, nachdem diese in dem im Jahr 1997 wieder aufgehobenen § 3 Nr. 66 EStG geregelt worden war, der nach der Generalklausel in § 8 Abs. 1 KStG auch für die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens galt. Der im sog. Sanierungserlass des BMF[1] vorgesehene Billigkeitserlass der auf Sanierungsgewinne entfallenden Steuern verstößt lt. BFH gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.[2] Deshalb stellen nunmehr §§ 3a3c Abs. 4 EStG unternehmensbezogene Sanierungsgewinne steuerfrei.

 

Rz. 2

Durch Gesetz v. 22.12.1983[3] ist die aus § 11 KStG 1975 entwickelte Vorschrift in Nr. 1, die Abzugsbeschränkungen für Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen vorsah, gestrichen worden.

 

Rz. 2a

Eine Änderung von grundsätzlicher Bedeutung brachte das Gesetz v. 28.1.1994.[4] Dieses Gesetz beseitigte mit Wirkung ab Vz 1994 die Möglichkeit, Spenden an politische Parteien und an Vereine ohne Parteicharakter steuerlich abzusetzen. Derartige Zuwendungen von Körperschaften führen damit nicht mehr zu steuerlichen Entlastungen. Damit ist die Debatte um die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Parteispenden zumindest für das KSt-Recht beendet.

 

Rz. 2b

Durch Gesetz v. 24.3.1999[5] wurde die Vortragsfrist für Großspenden in Abs. 1 Nr. 2 von 7 auf 6 Jahre verkürzt und in S. 3 ein Zitat angepasst.

 

Rz. 2c

Durch Gesetz v. 14.7.2000[6] wurde ein gesonderter Abzug von bis zu 40.000 DM jährlich für Zuwendungen an Stiftungen, die nach dem 31.12.1999 geleistet wurden, eingeführt.

 

Rz. 2d

Durch Gesetz v. 19.12.2000[7], mit Berichtigung durch Gesetz v. 20.12.2001[8], wurden die DM-Beträge in EUR umgerechnet.

 

Rz. 2e

Durch Gesetz v. 19.7.2006[9] wurde Abs. 2 S. 3 redaktionell an die Umbenennung von § 6 Abs. 1 S. 5 EStG a. F. in § 6 Abs. 1 S. 4 EStG n. F. angepasst.

 

Rz. 2f

Durch Gesetz v. 7.12.2006[10] wurde der Anwendungsbereich von Abs. 1 Nr. 1 erweitert auf mit KGaA vergleichbare Kapitalgesellschaften.

 

Rz. 2g

Durch Gesetz v. 10.10.2007[11] wurden Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 an die Reform des Rechts der steuerbegünstigten Zwecke[12] und des Spendenrechts[13] angepasst.

 

Rz. 2h

Durch Gesetz v. 19.12.2008[14] wurde Abs. 3 S. 2 durch den Klammerzusatz "Veranlasserhaftung" zur Legaldefinition. Ebenso wurde Abs. 3 S. 3 neu eingefügt, der, entsprechend § 10b Abs. 4 S. 4, 5 EStG, bei der Veranlasserhaftung eine Reihenfolge für die Inanspruchnahme sowie eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide vorsieht.

 

Rz. 2i

Durch Gesetz v. 8.4.2010[15] wurde Abs. 1 Nr. 2 um Regelungen über grenzüberschreitende Zuwendungen an ausländische Einrichtungen ergänzt und Abs. 3 geändert, jeweils parallel zu Änderungen des § 10b EStG.

 

Rz. 2j

Durch Gesetz v. 7.12.2011[16] wurde in Abs. 1 die Definition des Beitreibungsbegriffs durch Bezugnahme auf die Beitreibungsrichtlinie vereinfacht.

 

Rz. 2k

Durch Gesetz v. 21.3.2013[17] wurden aus sprachästhetischen Gründen die Worte "oder wer" im Wortlaut des Abs. 3 S. 2 gestrichen.[18]

 

Rz. 2l

Durch Gesetz v. 12.12.2019[19] wird § 9 Abs. 1 S. 8 KStG dahingehend geändert, dass ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an eine Körperschaft, die einen Zweck verfolgt, der mit einem Katalogzweck des § 52 Abs. 2 S. 1 AO vergleichbar und deshalb als gemeinnützig anzusehen ist, nach der neuen Nr. 5 ausgeschlossen ist, wenn auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den vergleichbaren Katalogzweck verfolgen, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Mit dieser Neuerung wird eine unbeabsichtigte planwidrige Regelungslücke geschlossen, die nun die Gleichbehandlung von Körperschaften, die einen gemeinnützigen Zweck i. S. d. Nr. 1-4 verfolgen und solchen, deren Zweck nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, sicherstellt. Dabei muss der Zweck der für gemeinnützig erklärten Körperschaften die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend der Nummern 1 bis 4 fördern.[20]

[3] BStBl I 1984, 14.
[4] BStBl I 1994, 207.
[5] BStBl I 1999, 304.
[6] BStBl I 2000, 1192.
[7] BStBl I 2001, 3.
[8] BStBl I 2002, 4.
[9] BStBl I 2006, 432.
[10] BGBl I 2006, 2782.
[11] BStBl I 2007, 815.
[14] BStBl I 2009, 74.
[15] BStBl I 2010, 334.
[16] BStBl I 2011, 2592.
[17] BStBl I 2013, 339.
[18] Mai schlussfolgerte in der früheren Aufl. hieraus, die Ausgestaltung der Veranlasser...

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