Rz. 157

Der Verlust der Körperschaft ist nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Hierbei handelt es sich um den für den Vortrag verbleibenden Verlust. In diesem Betrag sind nicht vortragsfähige Verluste nicht enthalten, sie sind bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags also entsprechend zu kürzen. Daher sind Verluste, die ihre Abzugsfähigkeit nach § 8c Abs. 1 KStG verloren haben, nicht in die Verlustfeststellung aufzunehmen.[1] Maßgebend ist die Verlustfeststellung auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem der schädliche Beteiligungserwerb stattgefunden hat.

 

Rz. 158

Nicht maßgebend ist also die Feststellung auf den Schluss desjenigen Wirtschaftsjahrs, in dem der Verlust entstanden ist. Bei der Feststellung des Verlusts nach § 10d EStG ist auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem der Tatbestand des § 8c Abs. 1 KStG eingetreten ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Verlust abzugsfähig ist oder ein Fall des § 8c Abs. 1 KStG vorliegt. Diese Verlustfeststellung ist für die Folgejahre entscheidend. Ist die Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG (fälschlich) unter Einbeziehung der nach § 8c Abs. 1 KStG nicht abzugsfähigen Verluste erfolgt, steht damit bindend fest, dass der Verlust abzugsfähig ist; im Abzugsjahr kann nicht (mehr) argumentiert werden, der Verlust sei nach § 8c Abs. 1 KStG nicht abzugsfähig. Umgekehrt kann ein Verlust nicht abgezogen werden, wenn er bei der Verlustfeststellung des Wirtschaftsjahrs, in dem der Tatbestand des § 8c Abs. 1 KStG nicht erfüllt worden ist, fälschlich als nicht abzugsfähig behandelt worden und die Verlustfeststellung bestandskräftig geworden ist.

 

Rz. 159

Fehler bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags können nur durch Änderung der gesonderten Feststellung der Verluste auf den Schluss desjenigen Wirtschaftsjahrs korrigiert werden, in dem der schädliche Beteiligungserwerb stattgefunden hat. Ist dies mangels eines Änderungstatbestands oder wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht möglich, kann eine spätere Korrektur nicht mehr erfolgen.

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