Rz. 84

Im Ergebnis bedeutet die Regelung des § 8c Abs. 1 KStG, dass bei einer Anteilsveräußerung auch die nicht beteiligten Anteilsinhaber durch Verfall eines Verlustvortrags Schaden erleiden können. Der Verfall des Verlustvortrags lässt sich in seinen Wirkungen nicht auf den Inhaber derjenigen Anteile, die übertragen wurden, beschränken.

 

Rz. 85

Das Steuerrecht greift hierdurch in zu kritisierender Weise in die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern ein. Ein Ausgleichsanspruch der benachteiligten Gesellschafter gegen die veräußernden Gesellschafter wird aus dem geltenden Recht nicht hergeleitet werden können. Die veräußernden Gesellschafter handeln bei der Veräußerung nicht in Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Die Veräußerung der Anteile ist ihr durch Art. 14 GG geschütztes Recht. Möglich ist es nur, dass die Satzung für eine Veräußerung ein Zustimmungserfordernis der anderen Gesellschafter enthält, die die Zustimmung dann von einem finanziellen Ausgleich des veräußernden Gesellschafters abhängig machen können. Allerdings ist die Formulierung eines solchen Zustimmungserfordernisses praktisch schwierig, da das Gesetz auch mittelbare Anteilserwerbe und einem Anteilserwerb vergleichbare Vorgänge einbezieht.[1]

[1] Hierzu Schildknecht/Riehl, DStR 2009, 117.

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