Rz. 192

Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, ob diese Maßnahmen zu einem Sanierungserfolg führen müssen ("Sanierungseignung"). Aus S. 2 ist jedenfalls abzuleiten, dass Maßnahmen, die bei vorheriger Einschätzung objektiv nicht geeignet sind, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu beseitigen bzw. zu vermeiden, nicht auf dieses Ziel gerichtet sein können. Die Maßnahmen müssen daher in der Vorausschau objektiv für die Erreichung des Ziels geeignet sein, das Unternehmen zu erhalten und wieder ertragfähig zu machen. Ist das der Fall, fordert das Gesetz nicht unmittelbar, dass der Sanierungserfolg auch eintritt. M. E. ergibt sich die Notwendigkeit eines Erfolgs der Sanierung auch nicht aus den Anforderungen des S. 3 Nrn. 1–3. Diese Merkmale dienen nur der Definition der "Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen". Nach S. 3 muss die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen aber nicht gelingen, die Maßnahme muss nur darauf gerichtet sein. Auch hieraus ergibt sich also, dass die Maßnahme zwar zur Sanierung unter Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen aus der Sicht der Vornahme dieser Maßnahmen geeignet sein muss, den Sanierungserfolg zu erzielen. Es ist aber nicht erforderlich, dass letztlich auch ein entsprechender Erfolg eintritt.[1]

[1] BT-Drs. 16/13420, 76; ebenso Fey/Neyer, DB 2009, 1368, 1371.

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