Rz. 177

Von den in S. 1 genannten Elementen dient Beteiligungserwerb als Ausgangspunkt. Nur ein Beteiligungserwerb führt zum Wegfall der Verlustvorträge nach Abs. 1. Dieser Begriff enthält damit gleichzeitig die Verklammerung des Abs. 1a mit Abs. 1; nur auf der Grundlage des Untergangs der Verlustvorträge nach Abs. 1 ist die Regelung des Abs. 1a zu verstehen.

 

Rz. 178

Der Begriff "Beteiligungserwerb" ist mit dem in Abs. 1 identisch; insoweit kann auf Rz. 20ff. verwiesen werden. Da im Rahmen des Abs. 1 nur der "schädliche" Beteiligungserwerb relevant ist, bezieht sich auch Abs. 1a nur auf diesen schädlichen Beteiligungserwerb.

 

Rz. 179

Der Beteiligungserwerb muss nach S. 1 zum Zweck der Sanierung erfolgen. Das bedeutet, dass die Sanierungsbedürftigkeit i. S. d. Abs. 1a (drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vor dem Beteiligungserwerb eingetreten sein muss.[1] Ist der Beteiligungserwerb vor diesem Zeitpunkt erfolgt, ist Abs. 1a nicht anwendbar. Die Sanierungsabsicht muss im Zeitpunkt des Anteilserwerbs vorliegen. Nicht notwendig ist, dass sie danach noch weiter vorliegt. Allerdings muss eine der Maßnahmen der Nrn. 1 bis 3 vorgenommen werden.

 

Rz. 180

Da ein Beteiligungserwerb allein niemals eine Sanierung bewirken kann, ist das so zu verstehen, dass der Beteiligungserwerb ein Element eines Sanierungskonzepts (Gesamtplans) sein muss. Der Beteiligungserwerb muss also in Sanierungsabsicht erfolgen (Rz. 193). Bei Vorliegen der Sanierungsvoraussetzungen wird der Beteiligungserwerb, ebenso wie in § 39 Abs. 4 S. 2 InsO, privilegiert.

 

Rz. 181

Die Vorschrift erwähnt nur den "Beteiligungserwerb", nicht aber vergleichbare Sachverhalte (Rz. 54ff.). Da Abs. 1 jedoch in vollem Umfang in Bezug genommen wird, ist daraus zu schließen, dass die Sanierungsklausel auch bei dem Beteiligungserwerb vergleichbaren Sachverhalten entsprechend anwendbar ist.[2] Jedenfalls wäre ein Ausschluss der "vergleichbaren Sachverhalte" sachlich nicht zu begründen.

[1] Fey/Neyer, DB 2009, 1368, 1370.
[2] Fey/Neyer, DB 2009, 1368; Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 2173; Sistermann/Brinkmann, DStR 2009, 1453; Suchanek/Herbst, Ubg 2009, 525.

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