Rz. 168

Abs. 1a gilt in persönlicher Hinsicht für alle Körperschaften, die unter Abs. 1 fallen; der sachliche Regelungsbereich der beiden Vorschriften ist identisch. Erfasst werden daher alle Körperschaftsteuersubjekte, die auch unter Abs. 1 fallen (Rz. 18f.), damit auch Betriebe gewerblicher Art.

 

Rz. 169

Nach Abs. 1a S. 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung für die Anwendung des Abs. 1 unbeachtlich. Das bedeutet, dass ein solcher Beteiligungserwerb bei der Prüfung, ob die Grenze von 50 % überschritten ist, nicht mitgezählt wird. Abs. 1a führt also in dem genannten Zeitraum nicht schlechthin zum Ausschluss des Abs. 1 mit der Folge des Erhalts der Verlustabzüge. Auch wenn Beteiligungserwerbe, die den Voraussetzungen des Abs. 1a entsprechen, vorgenommen worden sind, kann ein Verlustvortrag nach Abs. 1 anteilig oder vollständig untergehen, wenn Anteilserwerbe von mehr als 50 % den Anforderungen des Abs. 1a nicht entsprechen. Abs. 1a stellt also nicht sicher, dass bei Anteilserwerben, die den Voraussetzungen des Abs. 1a entsprechen, die Verluste nicht doch anteilig oder vollständig untergehen, weil auch nicht begünstigte Anteilserwerbe erfolgt sind.

 

Rz. 170

Abs. 1a hat keine Auswirkungen auf die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG a. F. Soweit diese Vorschrift noch nach dem 31.12.2007 weiterwirkt, kann sie zum Untergang von Verlustvorträgen führen, ohne dass Abs. 1a dies verhindert (zur Weitergeltung des § 8 Abs. 4 KStG a. F. Rz. 16 sowie § 8 KStG Rz. 182e).

 

Rz. 171

Soweit § 8c KStG hinsichtlich Tatbestand und Rechtsfolge in anderen Vorschriften in Bezug genommen wird, erfasst diese Inbezugnahme auch § 8c Abs. 1a KStG. Das ist der Fall bei § 10a S. 10 GewStG, der allgemein auf § 8c KStG verweist und daher keine Einschränkung auf Abs. 1 vornimmt. Auch Gewerbeverluste bleiben daher erhalten, wenn der Tatbestand der Sanierungsklausel erfüllt ist.

 

Rz. 172

Bedeutung hat dies außerdem für den Verfall von Zinsvorträgen nach § 8a Abs. 1 S. 3 KStG. Diese Vorschrift nimmt § 8c KStG ohne Einschränkung auf Abs. 1 in Bezug. Damit erfasst diese Verweisung auch § 8c Abs. 1a KStG. Danach verfällt der Zinsvortrag nicht, wenn der Tatbestand des § 8c Abs. 1a KStG erfüllt worden ist. Gleiches gilt für § 4h Abs. 5 S. 3 EStG; auch hier ist § 8c KStG in vollem Umfang, und damit auch Abs. 1a, in Bezug genommen.

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