Rz. 17

Nach § 8 Abs. 1 KStG gelten für Körperschaften die einkommensteuerlichen Regelungen zum Verlustausgleich und zum Verlustabzug.

Unter dem Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2, 3 EStG ist der Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb desselben Vz zu verstehen (vgl. § 8 Rz. 153). Bei Körperschaften, die nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können, kommt nur der horizontale Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart in Betracht. Bei Körperschaften, die mehrere Einkunftsarten haben können, greift neben dem horizontalen auch der vertikale Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob von § 8c KStG auch Verluste gem. § 15a EStG erfasst sind.[1]

Bei allen Körperschaften ist schließlich der Verlustabzug nach § 10d EStG anzuwenden, d. h. ein betragsmäßig begrenzter Verlustrücktrag in das Vorjahr und ein zeitlich unbegrenzter, betragsmäßig aber begrenzter Verlustvortrag in die Folgejahre.

§ 8c Abs. 1 KStG begrenzt bzw. beseitigt diese Regelungen für Fälle des "schädlichen Beteiligungserwerbs". Diese Begrenzung gilt für alle Körperschaften, unabhängig davon, ob diese nur eine Einkunftsart oder mehrere Einkunftsarten haben können. Abs. 1a schafft eine Ausnahme zu Abs. 1 für Sanierungsfälle (vgl. Rz. 102ff.).

[1] Verneinend FG Köln v. 28.10.2021, 1 K 2563/17, DStR 2023, 6 (n. rkr.), Rev. eingelegt, AZ beim BFH IV R 27/21.

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