Rz. 183

Die Regelung des Abs. 2 für nicht konzernangehörige Körperschaften gilt nicht nur bei schädlichen Zinszahlungen an den (unmittelbar oder mittelbar beteiligten) Anteilseigner, sondern auch bei Zinszahlungen an Personen, die dem wesentlich beteiligten Anteilseigner nahestehen. In diesem Fall muss nicht der Empfänger der Zinszahlungen, sondern der Anteilseigner, dem der Empfänger der Zinszahlungen nahesteht, wesentlich beteiligt sein.[1]

 

Rz. 184

Zum Begriff der dem Anteilseigner nahestehenden Person verweist Abs. 2 auf die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 AStG. Nach dieser Vorschrift sind folgende 3 Gruppen von Personen "nahestehend":

  • Personen, die an dem Stpfl. mittelbar oder unmittelbar zu mindestens einem Viertel beteiligt sind, die auf den Stpfl. unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, oder umgekehrt, an denen der Stpfl. zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder auf die der Stpfl. unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • dritte Personen, die sowohl an der Person als auch an dem Stpfl. zu mindestens einem Viertel beteiligt sind oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, und
  • Personen, die bei der Gestaltung von Geschäftsbeziehungen in der Lage sind, einen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auf den Stpfl. oder die Person auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Im Folgenden wird hierzu nur insoweit Stellung genommen, als es die Anwendung im Rahmen des Abs. 2 betrifft.

 

Rz. 185

Auffällig an dem Gesetzestext ist, dass der Begriff der "nahestehenden Person" durch Rückgriff auf § 1 Abs. 2 AStG definiert wird, nicht aber an die Definition der "nahestehenden Person" bei der verdeckten Gewinnausschüttung anknüpft.[2] § 1 Abs. 2 AStG definiert die "nahestehende Person" durch die Begriffe "Beteiligung" und "beherrschenden Einfluss". Beide Begriffe sind auf Kapitalgesellschaften zugeschnitten, nicht auf natürliche Personen. Das bedeutet, dass eine natürliche Person bei § 1 Abs. 2 AStG, und damit auch bei § 8a KStG, regelmäßig nicht "nahestehende Person" in dem Sinne sein kann, dass der Gesellschafter an ihr "beteiligt" ist oder auf sie einen "beherrschenden Einfluss" ausübt. Angehörige des Gesellschafters i. S. d. § 15 AO sind daher bei Anwendung des Abs. 2 keine "nahestehende Personen".[3]

 

Rz. 186

Der einzige Tatbestand des § 1 Abs. 2 AStG, dessen Anwendung auf natürliche Personen nicht ausgeschlossen erscheint, ist das eigene Interesse an der Erzielung der Einkünfte i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AStG. Dieses eigene Interesse kann auch bei Angehörigen des Gesellschafters vorliegen, es muss jedoch konkret von der Finanzbehörde nachgewiesen werden. Allein das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Gesellschafter und dem Angehörigen genügt beispielsweise noch nicht, um ein eigenes Interesse anzunehmen.[4]

 

Rz. 187

Auffällig an der sehr komplizierten Definition der nahestehenden Person ist vor allem, dass die Verweisung in § 8a Abs. 2 KStG auf § 1 Abs. 2 AStG nicht unmittelbar greift. In § 1 Abs. 2 AStG geht es um die dem Stpfl. nahestehende Person; bei § 8a Abs. 2 KStG handelt es sich dagegen um die dem Anteilseigner des Stpfl. nahestehende Person. Die Definition des § 1 Abs. 2 AStG kann daher nur sinngemäß auf § 8a Abs. 2 KStG angewendet werden.

 

Rz. 188

Keine nahestehende Person i. d. S. ist eine Person, die bereits selbst unmittelbar wesentlich beteiligt ist. Wenn ein Gesellschafter bereits den Tatbestand des "wesentlich beteiligten Gesellschafters", und damit den Grundtatbestand der Vorschrift erfüllt, kann er nicht gleichzeitig "nahestehende Person" sein und damit unter den Erweiterungstatbestand fallen.[5]

 

Rz. 189

Auch kann die kreditnehmende Kapitalgesellschaft selbst keine "nahestehende Person" sein. An sich trifft die Definition der nahestehenden Person auch auf die kreditnehmende Kapitalgesellschaft zu, weil sie eine nahestehende Person im Verhältnis zu dem wesentlich beteiligten Anteilseigner ist. Bei der sinngemäßen Anwendung des § 1 Abs. 2 AStG ist der Anwendungsbereich aber teleologisch zu reduzieren. Andernfalls würde jede Kreditaufnahme einer Kapitalgesellschaft, die einen wesentlich beteiligten Anteilseigner hat, unter § 8a KStG fallen, auch wenn der Anteilseigner in keiner Hinsicht in die Kreditvergabe eingeschaltet wäre. Zumindest hätte der Kreditgeber dann immer einen "Rückgriff auf eine nahestehende Person", nämlich die kreditnehmende Körperschaft. Dies entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dem Anteilseigner nahestehende Person kann also immer nur eine Person sein, die von der kreditnehmenden Kapitalgesellschaft verschieden ist.

 

Rz. 190

Auffällig ist auch, dass innerhalb des Abs. 2 zwei unterschiedliche Definitionen der "wesentlichen Beteiligung" anzuwenden sind. Soweit es um die Definition des "wesentlich beteiligten Anteilseigners" geht, muss eine Beteiligung vo...

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