Rz. 41

Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] eingeführt und ersetzt § 8a KStG i. d. F. des Gesetzes v. 20.12.2001.[2]

 

Rz. 42

Durch Gesetz v. 16.7.2009[3] wurde zwar nicht § 8a KStG geändert, wohl aber in § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG, der auch im Rahmen des § 8a KStG gilt, die Freigrenze von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR erhöht, allerdings nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden, bis zu Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2010 enden. Die Beschränkung auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 enden, wurde jedoch durch Gesetz v. 22.12.2009[4] aufgehoben, sodass die Anhebung der Freigrenze auf 3 Mio. EUR zeitlich unbegrenzt gilt.

 

Rz. 43

Durch Gesetz v. 22.12.2009[5] wurde wiederum § 4h EStG geändert, was ebenfalls Auswirkungen auf § 8a KStG hat. In § 4h Abs. 1 EStG wurde ein EBITDA-Vortrag eingeführt, der nach Abs. 4 gesondert festzustellen ist. In § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 2 EStG wurde die Unschädlichkeitsgrenze für den Eigenkapitalvergleich von 1 Prozentpunkt auf 2 Prozentpunkte angehoben. In § 8a Abs. 1 KStG wurde die Regelung an den Erhalt des Verlust- und Zinsvortrags bei Vorliegen stiller Reserven angepasst.

 

Rz. 44

Durch Gesetz v. 20.12.2016 wurde in § 8d KStG eine Regelung zum Fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach einem schädlichen Beteiligungserwerb eingeführt.[6] Diese Regelung wurde in § 8a Abs. 1 S. 3 KStG in Bezug genommen, sodass sie auch für den Zinsvortrag gilt. Die Vorschrift ist nach § 34 Abs. 6a KStG auf einen schädlichen Beteiligungserwerb anzuwenden, der nach dem 31.12.2015 erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1.1.2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt worden war.

 

Rz. 44a

Durch Gesetz v. 11.12.2018[7] wurde in Abs. 1 S. 3 eine Verweisung geändert.

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] BStBl I 2002, 1428.
[3] BStBl I 2009, 782.
[4] BStBl I 2010, 2.
[5] BStBl I 2010, 2.
[6] BGBl I 2016, 2998.
[7] BGBl I 2018, 2338.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge