Rz. 10

Gewinne, die ausgeschüttet werden können, unterliegen bei der Kapitalgesellschaft der GewSt, der KSt-Tarifbelastung nach § 23 Abs. 1 KStG von 15 % sowie dem Solidaritätszuschlag hierauf von 5,5 %. Insgesamt beträgt die Steuerbelastung auf der Ebene der Körperschaft, je nach Höhe der GewSt, rd. 30 %.

 

Rz. 11

Finanziert der Gesellschafter die Kapitalgesellschaft nicht mehr in vollem Umfang mit Eigenkapital, sondern mit Fremdkapital, so stellen die hierfür gezahlten Vergütungen grundsätzlich Betriebsausgaben dar, vermindern also den von der Kapitalgesellschaft zu versteuernden Gewinn. Diese Fremdfinanzierung hat folgende steuerliche Auswirkungen:

  • Ein inl. Gesellschafter muss seine Dividenden der Abgeltungsteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren unterwerfen, wenn er eine natürliche Person ist. Ist der Gesellschafter eine Körperschaft, sind die Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG bei einer Beteiligung von mindestens 10 % steuerlich nicht belastet[1], es sind aber 5 % der Dividende als nicht abziehbare Ausgaben zu behandeln.[2] Im Fall der Gesellschafter-Fremdfinanzierung muss der Gesellschafter als Körperschaft die erhaltenen Zinsen mit dem vollen Steuersatz auf die volle Bemessungsgrundlage versteuern. Das gilt auch für einen einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter, sofern seine Beteiligung mindestens 10 % beträgt.[3]
  • Ein ausl. Gesellschafter muss die Dividenden nicht im Inland versteuern, abgesehen von einer etwaigen KapESt, die innerhalb der EU nicht erhoben wird, wenn es sich um eine mit mindestens 10 % beteiligte Kapitalgesellschaft handelt.[4] Beträgt die Beteiligung nicht 10 % oder ist der Gesellschafter in der Rechtsform einer Körperschaft nicht in einem EU-Staat oder einem DBA-Staat ansässig, wird die KapESt nach § 44a Abs. 9 EStG auf 15 % reduziert. im Übrigen ist die KapESt in DBA bei Schachtelbeteiligungen weitgehend, bei Portfoliobeteiligungen regelmäßig auf 15 %, begrenzt. Zinsen muss der Gesellschafter im Inland bei entsprechender Gestaltung überhaupt nicht versteuern, da insoweit keine beschränkte Steuerpflicht besteht; es besteht auch keine KapESt-Pflicht. Die steuerliche Belastung der Zinseinkünfte hängt damit in vollem Umfang von der Besteuerung im Heimatstaat ab.
 

Rz. 12

Aus diesen Parametern lässt sich ermitteln, ob eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung steuerlich günstiger ist als eine Eigenkapitalfinanzierung:

  • Für einen inl. Anteilseigner ergibt sich die Vorteilhaftigkeit der einen oder anderen Finanzierungsform aus dem Vergleich der Steuerbelastung bei Gewinnausschüttung (Steuerbelastung von rd. 30 % bei der Kapitalgesellschaft bzw. steuerfrei, wenn der Gesellschafter eine mit mindestens 10 % beteiligte Körperschaft ist; Abgeltungsteuer von 25 % bzw. persönlicher Steuersatz auf 60 % der Gewinnausschüttung bei einem einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter) mit der Steuerbelastung bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung (GewSt auf 25 % der Entgelte für Schulden bei der Kapitalgesellschaft, Besteuerung mit rd. 30 %, wenn der Gesellschafter eine Körperschaft ist; persönlicher Steuersatz auf die volle Fremdkapitalvergütung bei einer Beteiligung von mindestens 10 %, sonst Abgeltungsteuer von 25 %, wenn der Gesellschafter einkommensteuerpflichtig ist). Bei inl. Gesellschaftern ist die Gesellschafter-Fremdfinanzierung danach nur unter besonderen Umständen günstiger, z. B. wenn der Gesellschafter selbst keiner Steuer unterliegt, wie etwa die öffentliche Hand.
  • Für einen ausl. Anteilseigner ist die Gesellschafter-Fremdfinanzierung günstiger, wenn die Steuerbelastung auf die Vergütungen in seinem Heimatland niedriger ist als die in der Bundesrepublik auf Gewinnausschüttungen lastende Steuerbelastung (Tarifbelastung, KapESt, Solidaritätszuschlag, GewSt) zzgl. einer etwaigen Steuerbelastung der Gewinnausschüttung in seinem Ansässigkeitsstaat.
 

Rz. 13

Wenn die Steuerbelastung für die Gesellschafter-Fremdfinanzierung spricht, wird der Stpfl. dazu animiert, Eigenkapital durch Gesellschafter-Fremdkapital zu ersetzen. Der Gesetzgeber versucht seinerseits, solchen Gestaltungen dann entgegenzutreten, wenn die Gesellschafter-Fremdfinanzierung als "unangemessen" empfunden wird. Da die Gesellschafter-Fremdfinanzierung ein nur bei Körperschaften auftretendes Phänomen ist, hat der Gesetzgeber in § 8a Abs. 2, 3 KStG insoweit verschärfende Sonderregelungen eingeführt. Bei Personengesellschaften führt eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung zu Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, die dem gewerblichen Gewinn hinzugerechnet werden, also keine Steuervorteile vermitteln.

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