1 Allgemeines

1.1 Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 8 KStG regelt die Ermittlung des Einkommens und bildet zusammen mit § 7 KStG die Grundnorm des Zweiten Teils "Einkommen" des KStG. Aufbauend auf § 7 KStG, wonach sich die KSt nach dem zu versteuernden Einkommen bemisst, enthält § 8 KStG Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der KSt, indem er die allgemeinen Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens zusammenfasst.

 

Rz. 2

Systematisch baut § 8 KStG auf der allgemeinen Regelung des § 7 Abs. 1 KStG über das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage auf und definiert den Begriff des Einkommens. Dabei enthält § 8 KStG keine ins Einzelne gehende Regelung des Begriffs des Einkommens, sondern verweist auf die Vorschriften des EStG. Als allgemeine Regelung ist § 8 KStG selbst wiederum Basis für weitergehende Regelungen zur Einkommensermittlung, die körperschaftsteuerspezifische Besonderheiten enthalten, z. T. aber auch über den Bereich des KStG hinausgehen. Diese Besonderheiten sind:

  • die Regelungen über abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen in den §§ 9, 10 KStG;
  • die Einschränkungen hinsichtlich der Abziehbarkeit von Zinsen über die Regelung des § 4h EStG hinaus durch § 8a KStG;
  • die Steuerfreiheit bestimmter Kapitalerträge und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen nach § 8b KStG;
  • die Regelungen zum Verlustausgleich und -abzug bei schädlichem Beteiligungserwerb durch §§ 8c, 8d KStG;
  • die Einkommensermittlung in Sonderfällen nach den §§ 11–13 KStG;
  • die Einkommensermittlung bei Bestehen eines Organschaftsverhältnisses nach den §§ 1419 KStG; da auch eine natürliche Person oder eine Personenvereinigung Organträger sein kann, gelten diese Regelungen auch bei der ESt, systematisch richtig wären sie in das EStG aufzunehmen;
  • besondere Regelungen für die Einkommensermittlung der Versicherungen, Bausparkassen und Genossenschaften nach den §§ 2022 KStG.
 

Rz. 3

Mit der Definition des Einkommens unter Rückgriff auf die einkommensteuerlichen Vorschriften umfasst § 8 KStG auch den Bereich der Einkünfteermittlung und der Zurechnung der Einkünfte. Ein besonders wichtiger Teil ist Abs. 3 mit der Unterscheidung in steuerlich relevante Einkommenserzielung (Einkommensermittlung) und steuerlich irrelevante Einkommensverwendung (Rz. 31). Dagegen enthält § 8 KStG, anders als z. B. die §§ 4, 12 EStG, keine ausdrücklichen Vorschriften zur Abgrenzung einer steuerlich relevanten Sphäre (Betriebsvermögen) von einer steuerlich nicht zu erfassenden Sphäre (Privatvermögen). Wegen der Besonderheiten der Körperschaft als juristische Person ist eine solche Abgrenzungsregelung regelmäßig nicht erforderlich, obwohl in Sonderfällen vergleichbare Probleme auftreten können, z. B. bei Betrieben gewerblicher Art[1] und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Im Übrigen enthält § 8 KStG z. T. detaillierte Regelungen zu Sonderfragen des Körperschaftsteuerrechts, welche rechtssystematisch keine spezifischere Zuordnung im KStG finden konnten. Der Vorschrift kommt damit auch in gewisser Hinsicht die Funktion einer Sammelnorm zur Regelung von Einzelfragen der Körperschaftsteuer zu. Zumindest teilweise ein systematischer Fremdkörper ist § 8 Abs. 1 S. 4 KStG.[2] Da § 1 Abs. 1 KStG Körperschaften mit Ort der Geschäftsleitung im Inland ohnehin für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig erklärt, auch wenn sie ihren Sitz im Ausland haben[3], und weil § 8 Abs. 1 S. 4 KStG eine Anordnung "für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern" trifft, geht sein Regelungsgehalt über denjenigen des KStG hinaus.[4]

[2] Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021, BGBl I 2021, 2056.
[4] BT-Drs. 19/30470, 47f.; Rz. 530.

1.2 Gliederung der Vorschrift

 

Rz. 4

Abs. 1 S. 1 umschreibt den Einkommensbegriff des KSt-Rechts. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich demgemäß nach den Vorschriften des EStG und den sie ergänzenden oder ihnen vorgehenden speziellen Regelungen des KStG. Die Vorschrift enthält weiterhin Sonderregelungen zum Einkommen der Betriebe gewerblicher Art in S. 2 und der inl. öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in S. 3. Schließlich trifft S. 4 Anordnungen zur gesamt-ertragsteuerlichen Einordnung von Leistungen und Leistungsversprechen zwischen Dividenden- und Leistungsbeziehern i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 EStG und Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Personen zu behandeln sind.

 

Rz. 5

Abs. 2 bestimmt, dass bei unbeschränkt Stpfl. i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG, also bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit, alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind.

 

Rz. 6

Abs. 3 bringt zum Ausdruck, dass Gewinnausschüttungen jeder Art für die...

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