Rz. 546

Eine Komplementär-GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG. Es handelt sich um eine typische Komplementär-GmbH, wenn sie die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist, wenn sie keine andere Tätigkeit entfaltet als die Geschäftsführung der KG und wenn der oder die Kommanditisten der GmbH & Co. KG Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sind.[1] Von einer untypischen Komplementär-GmbH spricht man, wenn eines dieser Merkmale nicht vorliegt.

 

Rz. 547

Bei der typischen Komplementär-GmbH ist eine Reihe von Besonderheiten zu beachten. Die Vergütung, die die GmbH für die Geschäftsführung erhält, ist Vorweggewinn und daher in der Gewinnfeststellung der KG zu erfassen. Gleiches gilt für die Vergütungen, die der Kommanditist als Geschäftsführer der GmbH erhält. Sie sind für ihn ebenfalls Vorweggewinn bei der KG und daher in der Gewinnfeststellung der KG zu erfassen.[2] Hat die GmbH dem Kommanditisten als Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, muss sie in der Steuerbilanz eine entsprechende Pensionsrückstellung bilden. Der dadurch eintretende Sonderaufwand bei der Komplementär-GmbH wird der GmbH & Co. KG als Teil der Kosten der Geschäftsführung in Rechnung gestellt. Bei der Gewinnermittlung der KG ist dieser Aufwand mindernd zu berücksichtigen und durch einen gleich hohen Ansatz in der Sonderbilanz des Kommanditisten-Geschäftsführers oder den Sonderbilanzen aller Kommanditisten zu neutralisieren. Es handelt sich um Vorweggewinn für den Kommanditisten, der Geschäftsführer der GmbH ist, für eine Tätigkeit im Interesse der KG. Dadurch wird eine Umgehung des Verbots der Bildung von Pensionsrückstellungen für Mitunternehmer in der Bilanz der KG vermieden.[3] Im Ergebnis hat damit eine Pensionsrückstellung bei der GmbH für den Kommanditisten, der Geschäftsführer der GmbH ist, nur insoweit steuerlich Auswirkungen, als sich die Tätigkeit des Geschäftsführers auf die eigene gewerbliche Tätigkeit der GmbH bezieht.

 

Rz. 548

Erhält die Komplementär-GmbH für ihre Geschäftsführertätigkeit keine angemessene Vergütung, kann hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Kommanditisten, die gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind, liegen.[4]

[2] H 15.8 Abs. 3 "Tätigkeitsvergütungen" 3. Spiegelstrich EStH,
[3] BFH v. 22.1.1970, IV R 47/68, BStBl II 1970, 415 Rz. 8; BFH v. 16.12.1992, I R 105/91, BStBl II 1993, 792 Rz. 21, BFH/NV 1993, 27; ausführlich zu den Grundlagen der korrespondierenden Bilanzierung von Pensionsrückstellungen für Mitunternehmer einer GmbH & Co. KG Hallerbach, in Söffing, Die GmbH & Co. KG, 4. Aufl. 2021 Rz. 1586ff. m. w. N.
[4] Anh. vGA zu § 8 KStG ABC "GmbH & Co. KG".

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