Rz. 351

Es kann notwendig sein, die Gewinnausschüttung nicht entsprechend den Beteiligungsverhältnissen vorzunehmen, sondern an einige Gesellschafter mehr auszuschütten, als auf sie rechnerisch nach dem Beteiligungsverhältnis entfällt, auf andere weniger. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. So kann ein Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung ein höheres Agio, als auf seine Beteiligung entfiel, in die Kapitalrücklagen eingestellt haben, er kann eine verdeckte Einlage geleistet haben, oder er kann vorab an bestimmten Betriebsergebnissen beteiligt sein. Möglich ist es auch, dass eine steueroptimale Gestaltung eine nicht gleichmäßige Gewinnverwendung erzwingt. Sind die Anteilseigner natürliche Personen, führen Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren bei der Ausschüttung zu einer zusätzlichen Steuerlast. Es kann daher sinnvoll sein, Gewinn nur an solche Anteilseigner auszuschütten, die die Ausschüttung für andere Zwecke benötigen oder durch Verluste steuerfrei stellen können.

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