Rz. 218

Eine Konkretisierung enthält § 7 Abs. 8 S. 2 ErbStG für Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Diese Vorschrift gilt sowohl dann, wenn Kapitalgesellschaften aneinander beteiligt sind, als auch dann, wenn dies nicht der Fall ist. Zuwendungen zwischen zwei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften sind danach nur schenkungsteuerpflichtig, soweit sie in der Absicht vorgenommen werden, die an der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligten Gesellschafter zu bereichern, und soweit an den beteiligten Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Die Vorschrift enthält also, anders als S. 1, als positives Tatbestandsmerkmal, dass die zuwendende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einen Zuwendungswillen in Bezug auf die Gesellschafter der begünstigten Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat[1], und als negatives Tatbestandsmerkmal, dass nicht dieselben Gesellschafter an beiden Gesellschaften zu gleichen Anteilen beteiligt sind. § 7 Abs. 8 S. 2 ErbStG enthält keinen eigenständigen SchenkSt-Tatbestand, sondern einerseits eine Erweiterung des Tatbestands des S. 1, da die Bereicherung von Körperschaften einbezogen wird.[2]

 

Rz. 219

Andererseits begrenzt die Vorschrift die Tatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 8 S. 1 ErbStG.[3] Schenkungsteuerpflichtig sind danach auch unentgeltliche Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, aber nur dann, wenn die Bereicherung der Gesellschafter der die Zuwendung empfangenden Körperschaft beabsichtigt ist.

Es muss eine Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft vorliegen. § 7 Abs. 8 S. 3 ErbStG bezieht auch Zuwendungen von bzw. an Genossenschaften ein. Es muss also zu einer direkten Vermögensverschiebung i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG gekommen sein. Diese Vermögensverschiebung muss ihrem Wesen nach unentgeltlich erfolgt sein, d. h., sie darf nicht mit einem Vermögensvorteil auf der Seite der zuwendenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft korrespondieren. Gegenseitige Geschäfte sind daher aus dem Tatbestand ausgeschlossen. Der Tatbestand setzt die Absicht voraus, Gesellschafter des Zuwendungsempfängers zu bereichern. Diese ist aus der Sicht des Zuwendenden zu beurteilen.[4] Die Sicht des Zuwendungsempfängers und der bereicherten Gesellschafter ist nicht maßgebend. Eine freigebige Zuwendung ist nicht beabsichtigt, wenn die zuwendende Gesellschaft dafür betriebliche Gründe hat, Zweck der Zuwendung also die Verbesserung der betrieblichen Position der zuwendenden Körperschaft ist. Das gilt auch dann, wenn ein betrieblicher Zweck angestrebt, letztlich aber nicht verwirklicht wurde.

 

Rz. 220

Als negatives Tatbestandsmerkmal bestimmt § 7 Abs. 8 S. 2 ErbStG, dass SchenkSt-Pflicht nur insoweit eintritt, als nicht an beiden beteiligten Gesellschaften die gleichen Gesellschafter in gleicher Höhe unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.[5] In diesem Fall ist eine Werterhöhung der Beteiligung an dem Zuwendungsempfänger notwendig mit einer gleich hohen Wertminderung der Beteiligung an der zuwendenden Körperschaft verbunden, sodass der Gesellschafter insgesamt nicht bereichert ist. Die Werterhöhung bzw. -minderung kann bei einer unmittelbaren oder einer mittelbaren Beteiligung eintreten; es sind also alle Beteiligungen miteinander zu vergleichen.

 

Rz. 221

Sind die Beteiligungen unterschiedlich hoch, entsteht keine SchenkSt-Pflicht, "soweit" die Beteiligungsquoten einander entsprechen. Nur soweit das nicht der Fall ist, liegt eine steuerpflichtige mittelbare Zuwendung vor. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nicht nach dem Wert, sondern nach dem Nennkapital.[6]

 
Praxis-Beispiel
  1. A ist jeweils zu 100 % an der A-GmbH und an der X-GmbH beteiligt. A veranlasst die A-GmbH, der X-GmbH 100.000 EUR zuzuwenden. Es tritt keine SchenkSt-Pflicht ein, weil A jeweils in gleicher Höhe an den beiden GmbHs beteiligt ist.
  2. A ist zu 100 % an der A-GmbH und zu 60 % an der X-GmbH beteiligt; weiterer Gesellschafter der X-GmbH ist B. A veranlasst die A-GmbH, der X-GmbH 100.000 EUR zuzuwenden. Er handelt hierbei, um den B zu bereichern. Da A nur zu 60 % an der X-GmbH beteiligt ist, liegt darüber hinaus eine "freigebige Zuwendung" vor. B ist i. H. v. 40 %, also von 40.000 EUR, mittelbar begünstigt. Dies ist schenkungsteuerpflichtig.
  3. Wie Fall 2, die Zuwendung erfolgt aber, um der X-GmbH eine Ausweitung der Fertigung zu ermöglichen, deren Produkte die A-GmbH abnehmen will. Hier liegt keine Absicht vor, B zu bereichern. Die Zuwendung erfolgt vielmehr aus betrieblichen Gründen der A-GmbH. Die Zuwendung ist daher nicht schenkungsteuerpflichtig.

Rz. 222 – 226 einstweilen frei

[1] Wobei nach hier vertretener Auffassung die Eingangsformulierung des S. 2 "Als freigebige Zuwendung gilt auch" darauf hinweist, dass im Rahmen von § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG nicht auf Freigebigkeit verzichtet werden kann, näher Rz. 212.
[2] RE 7.5 Abs. 14 S. 1f.ErbStR.
[3] Koordinierter Ländererl...

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