Rz. 12

Die Vorschrift beruht auf dem KSt-Reformgesetz v. 31.8.1976[1] und gilt seit Vz 1977. Bis Vz 1976 war eine dem Abs. 1 entsprechende Vorschrift in § 6 Abs. 1 KStG 1975[2], eine dem Abs. 2 entsprechende Vorschrift in § 5 Abs. 2 S. 1 KStG und eine dem Abs. 3 entsprechende Vorschrift in § 7 i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 KStG enthalten.

 

Rz. 13

Eine Änderung erfolgte erst durch das Gesetz v. 14.12.1984[3], indem das Wort "Genussscheine" in § 8 Abs. 3 S. 2 KStG durch den Begriff "Genussrechte" ersetzt wurde.

 

Rz. 14

Durch Gesetz v. 25.7.1988[4] wurde ein neuer Abs. 4 (Verbot der Verlustverrechnung bei "Mantelkauf") eingefügt; die bisherigen Abs. 4–7 wurden in die Abs. 5–8 umnummeriert. Außerdem wurde im neuen Abs. 5 eine Verweisung geändert. Die Vorschrift galt ab Vz 1990.

 

Rz. 15

Durch Gesetz v. 13.9.1993[5] wurde Abs. 5, der die Beschränkung des Verlustrücktrags bei Ausschüttungen wegen negativer Wirkungen auf das Anrechnungsverfahren regelte, gestrichen. Stattdessen wurde in § 10d Abs. 1 EStG eine Antragsmöglichkeit eingeführt. Die Neuregelung galt ab Vz 1994.

 

Rz. 16

Durch Gesetz v. 29.10.1997[6] wurde § 8 Abs. 4 KStG (Mantelkauf) neu gefasst.[7]

 

Rz. 17

Durch Gesetz v. 23.10.2000[8] wurde Abs. 5 (Befreiung von Gewinnanteilen aus Betrieben gewerblicher Art) gestrichen und durch § 8b Abs. 6 S. 2 KStG ersetzt. Die Streichung galt ab Vz 2001.

 

Rz. 18

Durch Gesetz v. 20.12.2001[9] wurde in Abs. 4 S. 3 eine Verweisung angepasst.

 

Rz. 19

Durch Gesetz v. 20.12.2001[10] wurde in Abs. 1 die Regelung über das Einkommen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten aus Werbesendungen mit Wirkung ab Vz 2001 eingefügt.

 

Rz. 20

Durch Gesetz v. 7.12.2006[11] wurde der Anwendungsbereich des Abs. 2 ab Vz 2006 auf alle KSt-Subjekte des § 1 Abs. 1 Nrn. 1–3 KStG ausgedehnt.

 

Rz. 21

Durch Gesetz v. 13.12.2006[12] wurden in Abs. 3 die S. 3–6 über verdeckte Einlagen mit Wirkung ab Vz 2007 eingefügt.

 

Rz. 22

Durch Gesetz v. 14.8.2007[13] wurde Abs. 4 aufgehoben und durch § 8c KStG ersetzt.

 

Rz. 23

Durch Gesetz v. 19.12.2008[14] wurde S. 2 in Abs. 1 eingefügt, wonach bei Betrieben gewerblicher Art auch dann ein Einkommen zu ermitteln ist, wenn sie keine Gewinnerzielungsabsicht haben und nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Außerdem wurden die Abs. 7–10 angefügt.

 

Rz. 24

Durch Gesetz v. 8.12.2010[15] wurde Abs. 9 mit Rückwirkung ab Vz 2009 um einen S. 8 ergänzt, der die gesonderte Feststellung eines verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte einer Sparte regelt.

 

Rz. 24a

Durch Gesetz v. 1.11.2011[16] wurde in Abs. 10 der Verweis auf § 2 Abs. 5b EStG angepasst.

 

Rz. 24b

Durch Gesetz v. 27.6.2017[17] wurden Satz 6 in Abs. 8 und S. 9 in Abs. 9 angefügt und damit die Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art und der Eigengesellschaften an die Besteuerung der Sanierungsgewinne, §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG, angepasst. Nach beihilferechtlicher Prüfung durch die EU-Kommission konnten diese Vorschriften mit Wirkung vom 5.7.2017 in Kraft treten.[18]

 

Rz. 24c

Durch Gesetz v. 25.6.2021[19] wurde Abs. 1 S. 4 erstmals eingefügt. Die Vorschrift regelt die Gesamtertragsteuerliche Behandlung von Leistungen und Leistungsversprechen zwischen Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, und Personen, die aus diesen Körperschaften Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 EStG erzielen.

 

Rz. 24d

Durch Gesetz v. 22.12.2023[20] wurde in Abs. 5 als Folgeänderung zur Einführung einer allgemein-steuerlichen Definition der Personenvereinigung in § 14a AO ergänzt. Zukünftig unterfallen nur noch Vereine ohne Rechtspersönlichkeit dem Begriff der Personenvereinigung; Kapitalgesellschaften, rechtsfähige Vereine, Genossenschaften und VVaG werden nun als Körperschaften von der Vorschrift erfasst. Die Änderung tritt mWv 1.1.2024 in Kraft.

[1] BStBl I 1976, 445.
[2] BStBl I 1975, 771.
[3] BStBl I 1984, 659.
[4] BStBl I 1988, 224.
[5] BStBl I 1993, 774.
[6] BStBl I 1997, 928.
[7] Rz. 449; zum Inkrafttreten Rz. 453ff.
[8] BStBl I 2000, 1428.
[9] BStBl I 2002, 4.
[10] BStBl I 2002, 60.
[11] BStBl I 2007, 4.
[12] BStBl I 2007, 28.
[13] BStBl I 2007, 630.
[14] BStBl I 2009, 74.
[15] BStBl I 2010, 1394.
[16] BStBl I 2011, 986.
[17] BStBl I 2017, 1202.
[18] Gesetz v. 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338.
[19] BGBl I 2021, 2056.
[20] BGBl I 2023, Nr. 411.

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