Rz. 10

Die Höhe der KSt bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 S. 2 KStG jeweils nach den Bemessungsgrundlagen für ein Kj. Der Tarifsteuersatz ist also jeweils auf die Bemessungsgrundlage, das zu versteuernde Einkommen, anzuwenden, die einem bestimmten Kj. zuzuordnen ist. Der Bemessungszeitraum ist damit derselbe wie bei der ESt.[1]

 

Rz. 10a

Der Bemessungszeitraum ist ein materieller Begriff, weil er unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Steuer hat. Die Bestimmung, dass der Bemessungszeitraum das Kj. ist, bedeutet, dass Besteuerungsgrundlagen, die nicht für das Kj. ermittelt werden, sondern für einen abweichenden Zeitraum (abweichendes Wirtschaftsjahr), jeweils einem Kj. zuzuordnen sind.

 

Rz. 10b

Von der Regel, dass Bemessungsgrundlage das Kj. ist, gibt es Ausnahmen. Dies betrifft den Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht und umgekehrt (Rz. 13) sowie die Liquidation einer Körperschaft (Rz. 14).

 

Rz. 11

Die Regelung, dass Bemessungszeitraum das Kj. ist, bedeutet für die Freibeträge der §§ 24, 25 KStG, dass sie sich jeweils auf diesen Bemessungszeitraum (Kj.) beziehen. Sie werden im Bemessungszeitraum nur einmal angesetzt, aber auch dann in voller Höhe, wenn die Steuerpflicht nicht während des ganzen Bemessungszeitraums besteht, also nicht zeitanteilig.[2]

 

Rz. 12

Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während des ganzen Kj., tritt nach § 7 Abs. 3 S. 3 KStG als Bemessungszeitraum an die Stelle des Kj. der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht; in diesen Fällen tritt stets eine Verkürzung des Bemessungszeitraums ein. Diese Vorschrift erfasst die Begründung und den Wegfall der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht und den Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht (Rz. 13).

 

Rz. 12a

Wird eine Körperschaft neu gegründet, ist der Bemessungszeitraum für die KSt des Gründungsjahrs der Zeitraum ab dem Entstehen des KSt-Subjekts[3] bis zum Ende des Gründungsjahrs. Gleiches gilt beim Zuzug einer ausländischen Körperschaft, der erstmals eine Steuerpflicht begründet, weil vor dem Zuzug keine, auch keine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat (sonst vgl. Rz. 13 zum Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht).

Wird ein KSt-Subjekt liquidiert, ist der Bemessungszeitraum des Jahrs der Beendigung der Eigenschaft als KSt-Subjekt grundsätzlich der Zeitraum vom Anfang des Jahrs bis zur Vollbeendigung der Körperschaft. Für die wichtigsten Fälle, nämlich die Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder eines Versicherungsvereins bzw. Pensionsfondsvereins a. G. enthält § 11 KStG für die Liquidation jedoch eine Sonderregelung mit einem abweichenden Bemessungszeitraum (vgl. Rz. 14).

Nimmt eine ausländische Körperschaft die Tätigkeit im Inland auf und begründet damit die beschränkte Steuerpflicht, ist der Bemessungszeitraum für dieses Jahr der Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit und dem Ende des Kj.

 

Rz. 13

Im Fall des Wechsels zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist Bemessungszeitraum der jeweilige Zeitraum, während dem unbeschränkte bzw. beschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Es können daher in einem Kj. zwei Bemessungszeiträume bestehen, nämlich der für die unbeschränkte und der für die beschränkte Steuerpflicht. Das gilt auch bei häufigerem Wechsel innerhalb eines Kj.; es sind immer nur zwei Bemessungszeiträume möglich.[4] Die Zeiten der unbeschränkten und die der beschränkten Steuerpflicht innerhalb desselben Kj. werden zusammengefasst zu einem Bemessungszeitraum der unbeschränkten und einem Bemessungszeitraum der beschränkten Steuerpflicht.

Das KStG weicht damit von § 2 Abs. 7 EStG ab.[5]  Bei der ESt werden die Zeiten der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht in einem einheitlichen Bemessungszeitraum zusammengefasst, bei der KSt entstehen zwei Bemessungszeiträume. Die Zusammenfassung ist bei der ESt angebracht, weil sonst der Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht Progressionsvorteile begründen würde. Da der KSt-Tarif keine Progression enthält, können bei der KSt zwei (oder mehr) Bemessungszeiträume innerhalb desselben Kj. gebildet werden, ohne dass ungerechtfertigte Steuervorteile entstehen.[6]

Besteht in diesen Fällen in einem Kj. mehr als ein Bemessungszeitraum, können diese Zeiträume dennoch nicht über das Kj. hinausreichen. Das Prinzip des Kj. als Bemessungszeitraum bedeutet in diesem Fall, dass der eine (erste) Bemessungszeitraum mit dem Beginn des Kj. beginnen und der zweite (letzte) Bemessungszeitraum mit dem Ende des Kj. enden muss; ein Übergreifen über den Wechsel des Kj. hinaus ist nicht möglich.

Auch soweit in einem Kj. danach mehr als ein Bemessungszeitraum besteht, gibt es nur einen einzigen Vz. § 7 Abs. 3 S. 3 KStG bezieht sich daher nur auf S. 2, nicht auf S. 1; die KSt bleibt eine Jahressteuer. Für den Vz[7] gibt es keine entsprechende Vorschrift, nach der an die Stelle des Kj. ein anderer Zeitraum tritt. Es gibt daher immer nur einen Vz für das Kj., ...

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