Rz. 76

Nach § 1 Nr. 1 KStDV erfordert der soziale Charakter der Kasse auch eine zahlenmäßige Beschränkung, soweit Unternehmer, Gesellschafter und deren Angehörige Leistungsempfänger sind.[1] Danach darf die Mehrzahl der Leistungsempfänger nicht aus dem Unternehmer und seinen Angehörigen[2] und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern (Mitunternehmern) und ihren Angehörigen bestehen. Diese Vorschrift bezieht sich hinsichtlich der Angehörigen auf Personen, die nur deshalb in den Kreis der Begünstigten einbezogen sind, weil sie Angehörige des Unternehmers oder der Mitunternehmer sind. Die Beschränkung erfasst dagegen nicht die Personen, die zu den Begünstigten zählen, weil sie Arbeitnehmer des Trägerunternehmens sind und deren Begünstigung damit auf ihrer Arbeitnehmerstellung beruht, nicht auf der Verwandtschaft zu dem Unternehmer oder einem Mitunternehmer. Voraussetzung ist aber in diesen Fällen, dass diese Arbeitnehmer wie alle anderen Arbeitnehmer auch, die nicht Angehörige sind, behandelt werden (Rz. 78).

 

Rz. 77

Die Einschränkung des § 1 Nr. 1 KStDV besagt zweierlei. Einmal dürfen bei der Zahl der Leistungsempfänger nicht Unternehmer, Mitunternehmer und Angehörige (d. h. die Personen, die zu den Leistungsempfängern nur wegen ihrer Angehörigeneigenschaft zählen) überwiegen. Darüber hinaus widerspricht es dem sozialen Charakter der Kasse aber auch, wenn diese Personen zwar zahlenmäßig nicht überwiegen, bei der Bemessung der Leistungen gegenüber den anderen Begünstigten (Arbeitnehmer) aber unverhältnismäßig bevorzugt werden.[3] Das gilt auch dann, wenn sich die Leistungen der Kasse insgesamt im Rahmen der Höchstbeträge nach § 2 KStDV halten. Die Kasse behält ihren sozialen Charakter nur dann, wenn Unternehmer und Angehörige im Rahmen der sachlichen Vergleichbarkeit ebenso behandelt werden wie die übrigen Begünstigten. Differenzierungen müssen auf dem Sozialcharakter der Kasse entsprechenden, sachlichen Erwägungen beruhen (Rz. 78).

 

Rz. 78

Auch soweit Leistungsempfänger nicht zu den Unternehmern und deren Angehörigen zählen, erfordert der soziale Charakter der Kasse Einschränkungen bei der Gewährung der Leistungen. Die Kasse muss grundsätzlich auf die Begünstigung aller Angehörigen einer der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG genannten Gruppen von möglichen Begünstigten gerichtet sein. Innerhalb dieses nach sachlichen Kriterien umgrenzten Bereichs der Begünstigten sind Differenzierungen sowohl hinsichtlich der Stellung als Begünstigter als auch hinsichtlich der Leistungshöhe nur aus sachlichen Gründen möglich, die dem sozialen Charakter der Kasse Rechnung tragen. Mögliche sachliche Kriterien sind z. B. Dauer der Betriebszugehörigkeit oder finanzielle Lage. So wäre eine Beschränkung der Leistungen auf Geringverdiener oder eine umso höhere Leistung, je geringer das Einkommen der Begünstigten ist, möglich. Umgekehrt darf sich aber die Kasse mit ihren Leistungen nicht auf die Besserverdiener beschränken. Eine Kasse, die ihre Leistungen nur auf die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und leitenden Angestellten eines Unternehmens beschränkt, verstößt gegen das Prinzip der sozialen Bindung und ist daher nicht mehr begünstigt.[4]

[1] Zu den allgemeinen Beschränkungen im Kreis der Leistungsempfänger, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG, hierzu Rz. 52ff..
[3] Z. B. Mehrfaches der Leistung, die an einen Arbeitnehmer gezahlt wird; satzungsmäßige Höchstbeträge, die bei dem Unternehmer, den Mitunternehmern und den Angehörigen unberücksichtigt bleiben; BFH v. 24.3.1970, I R 73/68, BStBl II 1970, 473.
[4] RFH v. 2.7.1930, I A a 740/29, RStBl 1930, 587; v. 23.9.1930, I A 267/30, RStBl 1931, 114; v. 19.5.1931, I A 140, 141/31, RStBl 1931, 499.

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