Rz. 258

Die Steuerbefreiung für Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften) in § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG wurde durch Gesetz v. 25.2.1992[1] mit Wirkung ab Vz 1992 eingefügt. Bis dahin wurden Bürgschaftsbanken als gemeinnützig angesehen. Da aber Bedenken bestanden, ob die Voraussetzungen der §§ 51ff. AO tatsächlich erfüllt waren, wurde eine eigenständige Steuerbefreiung eingeführt.

 

Rz. 259

Bürgschaftsbanken sind Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft für die Finanzierung bestimmter Maßnahmen, bei denen andere Finanzierungsquellen mangels Sicherheiten nicht zur Verfügung stehen. Sie stehen deshalb mit den Instituten des privaten Kreditgewerbes nicht im Wettbewerb, wodurch sich die Steuerbefreiung rechtfertigt. Das Nennkapital der Bürgschaftsbanken wird von Kammern, Wirtschaftsverbänden, Innungen sowie der Kredit- und Versicherungswirtschaft aufgebracht. Die Finanzierungsmittel werden zusätzlich durch staatliche Bürgschaften und ERP-Darlehen erweitert.

 

Rz. 260

Bürgschaftsbanken können jede körperschaftliche Rechtsform aufweisen. Institute, die in Form von Personengesellschaften organisiert sind, nehmen an der Steuerbefreiung jedoch nicht teil.

Bürgschaftsbanken sind von der KSt befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf Wirtschaftsförderungsmaßnahmen beschränkt. Dies sind insbesondere die Übernahme und Verwaltung von bestimmten Bürgschaften und Garantien, entweder als staatliche Maßnahmen, Maßnahmen mit staatlichen Rückbürgschaften oder Maßnahmen auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien. Die Garantien und Bürgschaften werden übernommen gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften. Zwecke sind die Sicherung von Krediten und Leasingforderungen sowie der Erwerb von Beteiligungen an mittelständischen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmen zur Förderung ihrer Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen sind Bürgschaftsbanken jedoch nicht auf die im Gesetz aufgeführten Maßnahmen beschränkt. Der Begriff "insbesondere" bedeutet, dass auch andere, gleichartige Förderungsmaßnahmen möglich sind, z. B. Beratungen.[2]

 

Rz. 261

Der Zweck der Förderung der mittelständischen Wirtschaft schließt die Förderung von Großunternehmen sowie von Publikumsgesellschaften aus. A. A. ist jedoch die Rspr.[3], die aus dem Wort "insbesondere" schließt, dass es genügt, wenn die Förderung der mittelständischen Wirtschaft überwiegt. M. E. ist dem entgegenzuhalten, dass die Förderung anderer als mittelständischer Unternehmen außerhalb des Gesetzeszwecks liegt. Der BFH sieht auch keine Begrenzung auf Unternehmen mit Gewinnorientierung. Er lässt daher auch die Förderung von Unternehmen des sozialen Sektors zu. Er sieht in diesen Unternehmen (z. B. Altenheime, Pflegedienste, beschützende Werkstätten, Schulen) Teile der Wirtschaft, die sich nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Soweit sie unter den Begriff der "mittelständischen Wirtschaft" fallen, sind sie daher nach Nr. 17 förderungswürdig.

 

Rz. 262

Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn das gesamte Vermögen der Bürgschaftsbank (einschließlich des Nennkapitals) und erzielte Überschüsse ausschließlich für Wirtschaftsförderungsmaßnahmen der genannten Art eingesetzt werden. Es besteht eine strenge Vermögensbindung. Tätigkeiten, die keine Wirtschaftsförderung sind, schließen die Steuerbefreiung aus, selbst wenn sie nur untergeordnete Bedeutung haben. Das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs außerhalb des erlaubten Tätigkeitsrahmens führt daher zum vollständigen Wegfall der Steuerbefreiung. Angemessene Vermögensverwaltung ist aber unschädlich.

 

Rz. 263

Entsprechende Befreiungen bestehen nach § 3 Nr. 22 GewStG.

[1] BStBl I 1992, 146.
[3] BFH v. 21.10.1999, I R 14/98, BStBl II 2000, 325, BFH/NV 2000, 661; kritisch Märtens, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, Rz. 308.

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