Rz. 220

Hilfsgeschäfte ergeben sich notwendig aus dem Betrieb der Genossenschaft; sie sind keine Zweck- oder Gegengeschäfte, weil sie dem Zweck der Genossenschaft nicht unmittelbar dienen, sie sind aber zur Abwicklung der Zweck- und Gegengeschäfte und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Genossenschaft notwendig.[1] Zu den Hilfsgeschäften gehören etwa der Einkauf von Büromaterial oder Betriebsmitteln und die Verwertung überflüssigen oder unbrauchbaren Inventars. Die Geschäfte verlieren ihren Charakter als Hilfsgeschäfte, wenn sie über einen Umfang hinausgehen, der für die Durchführung der Zweck- und Hilfsgeschäfte noch nützlich ist.

 

Rz. 221

Zu den Hilfsgeschäften gehört auch die Veräußerung von Anlage- und Umlaufvermögen (wobei die Veräußerung von Umlaufvermögen, je nach Lage des Falls, auch Zweck- oder Gegengeschäft sein kann), wenn die Veräußerung aus betrieblichen Gründen erfolgt, etwa weil das Umlaufvermögen nicht mehr benötigt wird oder weil das Anlagevermögen infolge von Strukturverschiebungen überflüssig geworden ist (z. B. Grundstücke), oder wenn Anlagevermögen veräußert wird, um mit dem Erlös anderes, für den Zweck der Genossenschaft besser geeignetes Anlagevermögen zu erwerben.[2] Wird der Erlös dagegen nicht zur Finanzierung von Betriebsanlagen verwendet, liegt ein Nebengeschäft vor.[3] Ein Geschäft wird nicht allein deshalb zum Hilfsgeschäft, weil der Gewinn an die Mitglieder der Genossenschaft ausgeschüttet wird. Wird der Gewinn eines Geschäfts an die Mitglieder ausgeschüttet, stehen diese Mittel der Genossenschaft nicht mehr zur Erfüllung des Satzungszwecks zur Verfügung, sodass die Annahme eines Hilfsgeschäfts regelmäßig ausscheidet. Ausschüttungen an Mitglieder können für sich allein auch kein satzungsmäßiger Zweck der Genossenschaft sein. Ein Geschäft zur Erzielung von Mitteln für eine Ausschüttung wird daher regelmäßig kein Hilfsgeschäft, sondern ein Nebengeschäft sein. Ein Hilfsgeschäft liegt daher bei der Veräußerung von Vermögen der Genossenschaft nur vor, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, den Betrieb der Genossenschaft (oder den Betrieb einer größeren Genossenschaft, wenn die Genossenschaft aus Rationalisierungsgründen vor einer Verschmelzung überflüssiges Vermögen verwertet) zu fördern.[4]

 

Rz. 222

Da die Veräußerung des Vermögens im Rahmen einer Liquidation nicht mehr der Erreichung des Satzungszwecks dienen kann, vielmehr der satzungsmäßige werbende Zweck mit Einleitung des Liquidationsverfahrens aufgegeben wird, können Veräußerungen im Rahmen einer Liquidation keine Zweck- oder Hilfsgeschäfte mehr sein. Die diesbezüglichen Gewinne sind daher als Gewinne aus Nebengeschäften zu behandeln.

[2] BFH v. 14.10.1970, I R 67/68, BStBl II 1971, 116; FG München v. 14.3.1968, II/VI 423/65, EFG 1968, 377.
[4] BFH v. 10.12.1975, I R 192/73, BStBl II 1976, 351; FG München v. 19.9.1978, VII 37/75 K 1, EFG 1979, 100, insoweit von BFH v. 11.6.1980, I R 253/78, BStBl II 1980, 577 nicht beanstandet.

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