Rz. 36

Wie dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft steht es auch dem Träger grundsätzlich frei, das Ausmaß der Finanzierung des Betriebs gewerblicher Art mit Eigen- oder Fremdkapital zu bestimmen. Der Träger ist daher nicht verpflichtet, den langfristigen Geldbedarf des Betriebs gewerblicher Art mit Eigenkapital zu decken. Allerdings ist der Träger wegen der Möglichkeit, durch Darlehenszinsen den Gewinn und damit die Höhe der Besteuerung zu gestalten, nicht völlig frei. Der Träger muss dem Betrieb gewerblicher Art Eigenkapital (Dotationskapital) in angemessener Höhe zur Verfügung stellen. Da ein Betrieb gewerblicher Art keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Trägerkörperschaft das Eigenkapital beliebig bestimmen kann, ist aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit ein angemessenes Dotationskapital nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Angemessen ist ein Dotationskapital i. d. R. dann, wenn es einen bestimmten Prozentsatz des Aktivvermögens erreicht.[1] Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich von einer angemessenen Eigenkapitalstruktur aus, wenn das Eigenkapital mindestens 30 % des Aktivvermögens (Buchwert) beträgt.[2] Nach der neueren Rspr. des BFH bestimmt sich die als Maßstab zugrunde zu legende angemessene Eigenkapitalausstattung jedoch im jeweiligen Einzelfall nach der Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgeblichen Zeitraum und kann daher auch geringer sein als 30 %.[3] Wie hoch das Dotationskapital danach zu sein hat, ist Tatfrage und vom FG festzustellen.

 

Rz. 36a

Soweit das Dotationskapital nicht angemessen ist, sind Darlehen des Trägers als verdecktes Dotationskapital zu behandeln; die Zinsen sind dann insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen.[4] Ist das Dotationskapital dagegen angemessen, liegt es in der Entscheidung des Trägers, ob er weiteres Kapital als Fremd- oder als Eigenkapital zur Verfügung stellt.[5] Zinszahlungen, Miet- und Pachtzinsen sind in diesem Fall steuerlich als Betriebsausgaben des Betriebs gewerblicher Art anzusetzen.[6]

 

Rz. 36b

In diesem Rahmen kann auch Dotationskapital herabgesetzt und in Fremdkapital umgewandelt werden.[7] Allerdings muss dies klar und eindeutig geschehen, indem das Widmungskapital eindeutig herabgesetzt und durch ein Darlehen ersetzt wird.[8] Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb gewerblicher Art ein "Betrieb" i. S. d. Zinsschranke ist. Zinsaufwand, der über die Grenzen des § 4h EStG, § 8a KStG hinausgeht, ist daher nicht sofort abzugsfähig, sondern muss vorgetragen werden.[9]

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