Rz. 33

Die Gewinnermittlung des Betriebs gewerblicher Art ist angesichts der Definition des Gewinns als Vermögensmehrung dadurch bestimmt, dass rechtlich die Vermögenssphäre des Betriebs gewerblicher Art nicht abgegrenzt ist von der des Trägers. Bei der Besteuerung wird der Betrieb jedoch gedanklich verselbstständigt und als eigenständiges Gewinnermittlungssubjekt behandelt, auch wenn das Ergebnis bei dem Träger besteuert wird. Für die Gewinnermittlung wird er daher wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Betrieb gewerblicher Art steuerlich ebenso behandelt werden soll wie eine Kapitalgesellschaft, mit der er im wirtschaftlichen Wettbewerb steht. Daher sind Verträge zwischen Träger und Betrieb gewerblicher Art (obwohl es sich zivilrechtlich nicht um Verträge zwischen 2 Personen handelt, sondern um "Innenverträge") ebenso anzuerkennen wie bei Kapitalgesellschaften Verträge zwischen (beherrschendem) Gesellschafter und Gesellschaft.[1] Grundsätzlich können daher z. B. Zins-, Miet-, Pacht- und Konzessionsabgabenzahlungen an den Träger von dem Betrieb gewerblicher Art als Betriebsausgaben abgesetzt werden.[2] Dabei gilt die Einschränkung, dass es sich nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln darf.[3]

 

Rz. 34

Der Gewinn des Betriebs kann, außer durch verdeckte Gewinnausschüttungen,[4] auch durch die Zuordnung oder Nichtzuordnung von Vermögensgegenständen zu dem Betrieb gewerblicher Art beeinflusst werden. So hat es erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn des Betriebs, ob er mit Fremdkapital des Trägers (Darlehen) oder mit Eigenkapital finanziert wird, oder ob bestimmte Vermögensgegenstände eingebracht oder vermietet bzw. verpachtet werden. Art und Umfang des dem Betrieb gewidmeten Vermögens haben besonders deshalb erhebliche steuerliche Bedeutung, weil die Darlehens-, Miet- und Pachtzinsen bei dem Träger als Vermögensverwaltung einzustufen sind und bei ihm daher keinerlei Besteuerung unterliegen.

 

Rz. 34a

Sind Wirtschaftsgüter in den Betrieb eingebracht und deshalb zu Betriebsvermögen geworden, können sie nur unter Gewinnrealisierung an den hoheitlichen Bereich zurückgeführt werden. Die Überführung ist eine (verdeckte) Gewinnausschüttung, keine Entnahme.[5]

 

Rz. 35

Als Einnahmen sind alle Vermögenszuflüsse anzusetzen, die im funktionellen Zusammenhang mit den Leistungen des Betriebs gewerblicher Art stehen. Das gilt auch für Leistungen, die an den hoheitlichen Bereich erbracht werden. Soweit daher ein Blockheizkraftwerk Wärme oder Energie an einen Hoheitsbetrieb liefert, müssen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung marktgerechte Entgelte, die einen angemessenen Gewinnaufschlag enthalten, verrechnet werden.[6] Lesen Bedienstete eines Betriebs gewerblicher Art (Frischwasser-)Messeinrichtungen ab und stellt der Betrieb gewerblicher Art die Ableseergebnisse (Hebedaten) der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken (Abwassergebührenerhebung) zur Verfügung, ist hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen.[7]

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