Rz. 5

§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG gilt nur für gem. § 5 Abs. 1 KStG von der KSt befreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG stellt eine Ausnahme der ansonsten bestehenden Steuerbefreiung dar, indem die in § 5 Abs. 1 KStG begründete persönliche Steuerbefreiung in sachlicher Hinsicht in der Form eingeschränkt wird, dass die Befreiungen des Abs. 1 nicht für inl. Einkünfte gelten, die dem Steuerabzug unterliegen. Hierbei kann es sich nur um Einkünfte handeln, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben, weil andere Steuerabzugsbeträge[1] bei den gem. § 5 Abs. 1 KStG steuerbefreiten Steuersubjekten nicht vorkommen können. Die sachliche Steuerpflicht umfasst insbesondere:

  • Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
  • Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
  • Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen.
 

Rz. 6

Gem. der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist die von den steuerbefreiten Körperschaften zu erhebende KSt für die vorstehenden Einkünfte durch den Steuerabzug abgegolten, sofern die Steuerpflicht dieser Einkünfte auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG gründet.

 

Rz. 7

Ergibt sich die Steuerpflicht demgegenüber nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG, sondern beruht diese auf anderen Gründen, gilt das Abgeltungsprinzip des § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG nicht. Die Einkünfte sind in diesen Fällen stattdessen in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen, wie z. B. im Falle eines stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf Ebene des Steuersubjekts, zu dessen Betriebsvermögen Anteils- oder Forderungsrechte gehören, deren Erträge dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen. Die Abgeltungswirkung bzw. die Nichtgeltung ergibt sich dann aus § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG.

[1] Steuerabzug vom Arbeitslohn, Steuerabzug für beschränkt Stpfl. gem. § 50a EStG; allenfalls theoretisch denkbar wäre die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG.

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