Rz. 132

Im Fall negativer ausl. Einkünfte kann eine Anrechnung nicht stattfinden. Eine Steuerbelastung trotz negativer Einkünfte kann sich durch die Bruttobetrachtung beim Steuerabzug ergeben, die dem Nettobetrag bei Einkunftsermittlung gegenüberzustellen ist.[1] Möglich ist dann nur der Abzug der ausl. Steuern von der Bemessungsgrundlage und dadurch die Erhöhung des Verlusts (Rz. 178ff.). Ausl. Steuern auf negative ausl. Einkünfte können in seltenen Fällen auch dadurch entstehen, dass die ausl. Einkünfte für Zwecke der Anrechnung nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln sind, während sich bei der Ermittlung nach ausl. Steuerrecht positive Einkünfte ergeben.

 

Rz. 133

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind allerdings laufende Einkünfte von Veräußerungsgeschäften zu unterscheiden, d. h. Verluste aus letzteren mindern nicht unmittelbar die laufenden Einkünfte für Zwecke der Anrechnung.[2], sondern nur soweit zwischen der Vermögens- und der Einkunftserzielungsebene ein wirtschaftlich untrennbarer Zusammenhang besteht. Ist der Veräußerungsvorgang fest mit den laufenden Einkünften verbunden, sind beide Einkunftsarten zusammenzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge