1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

§ 25 KStG gewährt Genossenschaften und Vereinen (Rz. 15) als Subventionsmaßnahme einen Freibetrag von 15.000 EUR (Rz. 17), wenn sich deren Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Rz. 24) oder der gemeinschaftlichen Tierhaltung (Rz. 33) beschränkt.

 

Rz. 2

Abs. 1 nennt in Satz 1 den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich (Rz. 15ff.) und bestimmt vor allem in Satz 2 die einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags (Rz. 24ff.).

 

Rz. 3

Abs. 2 erweitert die Regelung für den Fall der gemeinschaftlichen Tierhaltung (Rz. 33).

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Die Vorschrift wurde durch das 2. StÄndG v. 18.7.1974[1] als § 19d KStG und einem Freibetrag von 30.000 DM eingefügt.

 

Rz. 5

Durch das KStRefG v. 31.8.1976[2] wurde die Vorschrift identisch als § 25 KStG eingefügt.

 

Rz. 6

Durch das StEuglG v. 19.12.2000[3] wurde der Freibetrag durch die Einführung des Euro auf 15.339 EUR festgesetzt, was dem offiziellen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM entsprach.

 

Rz. 7

Durch das HBeglG 2004 v. 29.12.2003[4] wurde der Freibetrag auf 13.498 EUR herabgesetzt. Grund dafür war ein steuerpolitisch gewollter Subventionsabbau.[5]

 

Rz. 8

Durch das 3. MittelstandsentlastungsG v. 17.3.2009[6] wurde der Freibetrag auf 15.000 EUR erhöht, um den damit verbundenen Vereinfachungseffekt zu vergrößern.[7] Zugleich wurde "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch "Genossenschaften" ersetzt (die entsprechende Anpassung der Überschrift erfolgte jedoch nicht). Gestrichen wurde zugleich die Einschränkung, dass es sich um unbeschränkt Steuerpflichtige handeln muss, womit europarechtliche Bedenken beseitigt wurden.

Rz. 9–13 einstweilen frei

[1] BGBl I 1974, 1489.
[2] BGBl I 1976, 2597.
[3] BGBl I 2000, 1790.
[4] BGBl I 2003, 3076.
[5] Zum Hintergrund dazu und den verfassungsrechtlichen Konsequenzen Burwitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 25 KStG Rz. 2 m. w. N.
[6] BGBl I 2009, 550.
[7] BT-Drs. 16/10490, 18.

1.3 Normzweck

 

Rz. 14

§ 25 KStG soll als Subventionsmaßnahme Zusammenschlüsse (Kooperationen) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft begünstigen, die – anders als in der Steuerbefreiung bei § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG – keine Hilfsfunktionen für die Land- und Forstwirte erfüllen, sondern selbst Land- und Forstwirtschaft betreiben.

2 Anwendungsbereich

2.1 Persönlich

 

Rz. 15

Mit Genossenschaften sind die von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfassten Genossenschaften, einschließlich der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE), gemeint. Eine Legaldefinition der Genossenschaft findet sich in § 1 Abs. 1 GenG. Letztlich geht es um Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften i. S. d. § 3 Abs. 2 KStG. Mit Vereinen sind die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG erfassten rechtsfähigen Vereine ("sonstige juristische Personen des privaten Rechts") und die nicht rechtsfähigen Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) gemeint. Für alle gilt die spezielle Tätigkeitsvoraussetzung (Rz. 24).

 

Rz. 16

Da der Freibetrag pro Vz gewährt wird, ist es ohne Bedeutung, wie lange die Steuerpflicht während des Vz bestanden hat. Das Gesetz drückt dies bereits dadurch aus, dass der Freibetrag auch im Vz der Gründung gewährt wird, obwohl bei einer Gründung im Laufe des Vz die Steuerpflicht nicht während des ganzen Vz bestanden hat. Der Freibetrag ist nicht zeitanteilig zu kürzen. Darüber hinaus können die erfassten Körperschaften unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.

2.2 Sachlich

 

Rz. 17

Der Freibetrag ist auf das Einkommen anzuwenden, das durch § 7 Abs. 2 KStG als "Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25" definiert wird. Es ist der letzte Schritt, bevor sich das "zu versteuernde Einkommen" ergibt. Aus diesem Grund wirkt sich der Freibetrag nicht in der Gewerbesteuer aus[1], weil Ausgangspunkt für die Gewerbesteuer eine vorherige Größe ist.

 

Rz. 18

Der Freibetrag ist der Höhe nach auch auf das Einkommen begrenzt ("höchstens"). Ein negatives Einkommen (Verlust) kann durch den Freibetrag also nicht entstehen oder erhöht werden. Bei einem Einkommen zwischen 1 bis 14.999 EUR wirkt er sich daher nur begrenzt und ab 15.000 EUR in voller Höhe aus.

[1] Dremel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 25 KStG Rz. 6.

2.3 Zeitlich

 

Rz. 19

Der Freibetrag ist als Starthilfe ausgestaltet, da der nur in den ersten zehn Vz gewährt wird.[1]

[1] "..im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen", § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG.

2.4 Verfahrensfragen

 

Rz. 20

Der Freibetrag kann nur pro Vz in Anspruch genommen werden; das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Damit kann der Freibetrag nicht pro Wirtschaftsjahr beansprucht werden. Auch wenn mehrere Wirtschaftsjahre in einem Vz enden (Rumpfwirtschaftsjahr), kann der Freibetrag in diesem Vz nur einmal geltend gemacht werden.

 

Rz. 21

Damit stellt sich auch die Frage nicht, ob die steuerpflichtige Körperschaft bei mehreren Bemessungszeiträumen in dem gleichen Vz den Freibetrag mehrfach beanspruchen kann. Mehrere Bemessungszeiträume können bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht vorliegen. Diese Frage könnte ab Vz 2009 auftreten, da ab d...

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