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Die Vergünstigung bei der gemeinschaftlichen Tierhaltung ist nach § 25 Abs. 2 KStG nur von den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG, nicht auch zusätzlich von den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 KStG abhängig.
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