Rz. 19

Der Freibetrag ist als Starthilfe ausgestaltet, da der nur in den ersten zehn Vz gewährt wird.[1]

[1] "..im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen", § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG.

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