Rz. 17

Der Freibetrag ist auf das Einkommen anzuwenden, das durch § 7 Abs. 2 KStG als "Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25" definiert wird. Es ist der letzte Schritt, bevor sich das "zu versteuernde Einkommen" ergibt. Aus diesem Grund wirkt sich der Freibetrag nicht in der Gewerbesteuer aus[1], weil Ausgangspunkt für die Gewerbesteuer eine vorherige Größe ist.

 

Rz. 18

Der Freibetrag ist der Höhe nach auch auf das Einkommen begrenzt ("höchstens"). Ein negatives Einkommen (Verlust) kann durch den Freibetrag also nicht entstehen oder erhöht werden. Bei einem Einkommen zwischen 1 bis 14.999 EUR wirkt er sich daher nur begrenzt und ab 15.000 EUR in voller Höhe aus.

[1] Dremel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 25 KStG Rz. 6.

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