Rz. 14

§ 25 KStG soll als Subventionsmaßnahme Zusammenschlüsse (Kooperationen) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft begünstigen, die – anders als in der Steuerbefreiung bei § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG – keine Hilfsfunktionen für die Land- und Forstwirte erfüllen, sondern selbst Land- und Forstwirtschaft betreiben.

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