Rz. 4

Die Vorschrift wurde durch das 2. StÄndG v. 18.7.1974[1] als § 19d KStG und einem Freibetrag von 30.000 DM eingefügt.

 

Rz. 5

Durch das KStRefG v. 31.8.1976[2] wurde die Vorschrift identisch als § 25 KStG eingefügt.

 

Rz. 6

Durch das StEuglG v. 19.12.2000[3] wurde der Freibetrag durch die Einführung des Euro auf 15.339 EUR festgesetzt, was dem offiziellen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM entsprach.

 

Rz. 7

Durch das HBeglG 2004 v. 29.12.2003[4] wurde der Freibetrag auf 13.498 EUR herabgesetzt. Grund dafür war ein steuerpolitisch gewollter Subventionsabbau.[5]

 

Rz. 8

Durch das 3. MittelstandsentlastungsG v. 17.3.2009[6] wurde der Freibetrag auf 15.000 EUR erhöht, um den damit verbundenen Vereinfachungseffekt zu vergrößern.[7] Zugleich wurde "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch "Genossenschaften" ersetzt (die entsprechende Anpassung der Überschrift erfolgte jedoch nicht). Gestrichen wurde zugleich die Einschränkung, dass es sich um unbeschränkt Steuerpflichtige handeln muss, womit europarechtliche Bedenken beseitigt wurden.

Rz. 9–13 einstweilen frei

[1] BGBl I 1974, 1489.
[2] BGBl I 1976, 2597.
[3] BGBl I 2000, 1790.
[4] BGBl I 2003, 3076.
[5] Zum Hintergrund dazu und den verfassungsrechtlichen Konsequenzen Burwitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 25 KStG Rz. 2 m. w. N.
[6] BGBl I 2009, 550.
[7] BT-Drs. 16/10490, 18.

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