1.1 Inhalt

 

Rz. 1

§ 25 KStG gewährt Genossenschaften und Vereinen (Rz. 15) als Subventionsmaßnahme einen Freibetrag von 15.000 EUR (Rz. 17), wenn sich deren Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Rz. 24) oder der gemeinschaftlichen Tierhaltung (Rz. 33) beschränkt.

 

Rz. 2

Abs. 1 nennt in Satz 1 den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich (Rz. 15ff.) und bestimmt vor allem in Satz 2 die einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags (Rz. 24ff.).

 

Rz. 3

Abs. 2 erweitert die Regelung für den Fall der gemeinschaftlichen Tierhaltung (Rz. 33).

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Die Vorschrift wurde durch das 2. StÄndG v. 18.7.1974[1] als § 19d KStG und einem Freibetrag von 30.000 DM eingefügt.

 

Rz. 5

Durch das KStRefG v. 31.8.1976[2] wurde die Vorschrift identisch als § 25 KStG eingefügt.

 

Rz. 6

Durch das StEuglG v. 19.12.2000[3] wurde der Freibetrag durch die Einführung des Euro auf 15.339 EUR festgesetzt, was dem offiziellen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM entsprach.

 

Rz. 7

Durch das HBeglG 2004 v. 29.12.2003[4] wurde der Freibetrag auf 13.498 EUR herabgesetzt. Grund dafür war ein steuerpolitisch gewollter Subventionsabbau.[5]

 

Rz. 8

Durch das 3. MittelstandsentlastungsG v. 17.3.2009[6] wurde der Freibetrag auf 15.000 EUR erhöht, um den damit verbundenen Vereinfachungseffekt zu vergrößern.[7] Zugleich wurde "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch "Genossenschaften" ersetzt (die entsprechende Anpassung der Überschrift erfolgte jedoch nicht). Gestrichen wurde zugleich die Einschränkung, dass es sich um unbeschränkt Steuerpflichtige handeln muss, womit europarechtliche Bedenken beseitigt wurden.

Rz. 9–13 einstweilen frei

[1] BGBl I 1974, 1489.
[2] BGBl I 1976, 2597.
[3] BGBl I 2000, 1790.
[4] BGBl I 2003, 3076.
[5] Zum Hintergrund dazu und den verfassungsrechtlichen Konsequenzen Burwitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 25 KStG Rz. 2 m. w. N.
[6] BGBl I 2009, 550.
[7] BT-Drs. 16/10490, 18.

1.3 Normzweck

 

Rz. 14

§ 25 KStG soll als Subventionsmaßnahme Zusammenschlüsse (Kooperationen) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft begünstigen, die – anders als in der Steuerbefreiung bei § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG – keine Hilfsfunktionen für die Land- und Forstwirte erfüllen, sondern selbst Land- und Forstwirtschaft betreiben.

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