Rz. 19

§ 25 KStG erfasst land- und forstwirtschaftliche Vereine. Sie werden vom Anwendungsbereich des § 24 Satz 1 KStG ausgeschlossen, weil ihnen über die Regelung in § 25 KStG bereits ein Freibetrag von 15.000 EUR zu gewähren ist. Die von § 25 KStG ebenfalls erfassten Genossenschaften werden von § 24 Satz 2 Nr. 2 KStG nicht genannt, weil sie Ausschüttungen vornehmen können und daher bereits durch die Anordnung in § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG ausgeschlossen werden.

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