Rz. 8

§ 24 KStG ist vor allem für Idealvereine (auch nichtwirtschaftlicher Verein genannt, s. § 21 BGB), Betriebe gewerblicher Art (Rz. 9) sowie Stiftungen und Zweckvermögen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) anzuwenden.[1] Grund dafür ist, dass § 24 Satz 2 KStG den Anwendungsbereich derart einschränkt, dass durch Nr. 1 jene Körperschaften und Personenvereinigungen ausgeschlossen werden, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören (Rz. 17) und in Nr. 2 zusätzlich Vereine i. S. d. § 25 KStG (Rz. 19).

 

Rz. 9

Da die juristische Person des öffentlichen Rechts mit jedem Betrieb gewerblicher Art selbstständig der Körperschaftsteuer unterliegt und für jeden Betrieb gewerblicher Art ein eigenständiges Einkommen ermittelt wird, steht der Freibetrag jedem Betrieb gewerblicher Art zu. Werden mehrere Betriebe zulässigerweise zusammengefasst, ist der Freibetrag nur einmal abzusetzen.

 

Rz. 10

Bei steuerbefreiten Körperschaften, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wird der Freibetrag von dem steuerpflichtigen Einkommen, d. h. dem Einkommen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, abgezogen. Es hat also keine Aufteilung auf den steuerfreien und den steuerpflichtigen Bereich zu erfolgen. Der Freibetrag ist vom Einkommen abzuziehen, das nur das Einkommen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein kann. Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, hat sie doch nur ein Einkommen; daher kann der Freibetrag nur einmal im Vz, nicht pro wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, abgezogen werden.[2]

 

Rz. 11

Da der Freibetrag pro Vz gewährt wird[3], ist es ohne Bedeutung, wie lange Steuerpflicht während des Vz bestanden hat. Dies gilt auch bei einer Gründung im Laufe des Vz, obwohl in diesem Fall die Steuerpflicht nicht während des ganzen Vz bestanden hat. Der Freibetrag ist nicht zeitanteilig zu kürzen.

[1] Für weitere Einzelheiten s. R 24 KStR.
[2] Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 24 KStG Rz. 14.
[3] Rz. 14.

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