2.1 Persönlich

 

Rz. 8

§ 24 KStG ist vor allem für Idealvereine (auch nichtwirtschaftlicher Verein genannt, s. § 21 BGB), Betriebe gewerblicher Art (Rz. 9) sowie Stiftungen und Zweckvermögen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) anzuwenden.[1] Grund dafür ist, dass § 24 Satz 2 KStG den Anwendungsbereich derart einschränkt, dass durch Nr. 1 jene Körperschaften und Personenvereinigungen ausgeschlossen werden, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören (Rz. 17) und in Nr. 2 zusätzlich Vereine i. S. d. § 25 KStG (Rz. 19).

 

Rz. 9

Da die juristische Person des öffentlichen Rechts mit jedem Betrieb gewerblicher Art selbstständig der Körperschaftsteuer unterliegt und für jeden Betrieb gewerblicher Art ein eigenständiges Einkommen ermittelt wird, steht der Freibetrag jedem Betrieb gewerblicher Art zu. Werden mehrere Betriebe zulässigerweise zusammengefasst, ist der Freibetrag nur einmal abzusetzen.

 

Rz. 10

Bei steuerbefreiten Körperschaften, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wird der Freibetrag von dem steuerpflichtigen Einkommen, d. h. dem Einkommen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, abgezogen. Es hat also keine Aufteilung auf den steuerfreien und den steuerpflichtigen Bereich zu erfolgen. Der Freibetrag ist vom Einkommen abzuziehen, das nur das Einkommen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein kann. Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, hat sie doch nur ein Einkommen; daher kann der Freibetrag nur einmal im Vz, nicht pro wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, abgezogen werden.[2]

 

Rz. 11

Da der Freibetrag pro Vz gewährt wird[3], ist es ohne Bedeutung, wie lange Steuerpflicht während des Vz bestanden hat. Dies gilt auch bei einer Gründung im Laufe des Vz, obwohl in diesem Fall die Steuerpflicht nicht während des ganzen Vz bestanden hat. Der Freibetrag ist nicht zeitanteilig zu kürzen.

[1] Für weitere Einzelheiten s. R 24 KStR.
[2] Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 24 KStG Rz. 14.
[3] Rz. 14.

2.2 Sachlich

 

Rz. 12

Der Freibetrag ist auf das Einkommen anzuwenden, das durch § 7 Abs. 2 KStG als "Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25", definiert wird. Es ist der letzte Schritt, bevor sich das "zu versteuernde Einkommen" ergibt.

 

Rz. 13

Er ist der Höhe nach auch auf das Einkommen begrenzt ("höchstens"). Ein negatives Einkommen (Verlust) kann durch den Freibetrag also nicht entstehen oder erhöht werden. Bei einem Einkommen zwischen 1 bis 4.999 EUR wirkt er sich daher nur begrenzt und ab 5.000 EUR in voller Höhe aus.

2.3 Verfahrensfragen

 

Rz. 14

Der Freibetrag wird einmalig pro Vz gewährt. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut, ist jedoch daraus abzuleiten, dass er von dem Einkommen abzuziehen ist, nicht von dem steuerpflichtigen Gewinn. Bei den Körperschaften, für die der Freibetrag infrage kommt, werden Rumpfwirtschaftsjahre und Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht kaum in Betracht kommen. Ist das dennoch der Fall, führt dies nicht zu einer Verdoppelung des Freibetrags.

 

Rz. 15

Körperschaftsteuersubjekte, deren Einkommen den Freibetrag nicht übersteigen, sind nicht zu veranlagen. Auf Antrag erhalten sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung.[1]

 

Rz. 16

Soweit weder der Freibetrag nach § 24 KStG noch der nach § 25 KStG in Betracht kommt, wird im Verwaltungswege von der Besteuerung abgesehen, soweit bei kleineren Körperschaften das Einkommen offensichtlich 500 EUR nicht übersteigt.[2]

[1] NV-Bescheinigung; R 24 Abs. 2 KStR.

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