Rz. 1

§ 24 KStG gewährt bestimmten Körperschaften (Rz. 8) einen Freibetrag von 5.000 EUR (Rz. 12f.). Gesetzestechnisch ist die Vorschrift verbesserungswürdig, da sie in Satz 1 zunächst die Anwendung des Freibetrag für sämtliche Körperschaftsteuersubjekte anordnet, bevor der Freibetrag durch Satz 2 wieder für die allermeisten Körperschaftsteuersubjektive ausgeschlossen wird (Rz. 17f.).

 

Rz. 2

Die zugehörige Richtlinie regelt den Anwendungsbereich zwar in positiver Form, durch die zweifache Verneinung aber komplizierter: "§ 24 KStG findet Anwendung bei steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG gehören, es sei denn, dass sie den Freibetrag nach § 25 KStG beanspruchen können".[1]

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