1.1 Inhalt

 

Rz. 1

§ 24 KStG gewährt bestimmten Körperschaften (Rz. 8) einen Freibetrag von 5.000 EUR (Rz. 12f.). Gesetzestechnisch ist die Vorschrift verbesserungswürdig, da sie in Satz 1 zunächst die Anwendung des Freibetrag für sämtliche Körperschaftsteuersubjekte anordnet, bevor der Freibetrag durch Satz 2 wieder für die allermeisten Körperschaftsteuersubjektive ausgeschlossen wird (Rz. 17f.).

 

Rz. 2

Die zugehörige Richtlinie regelt den Anwendungsbereich zwar in positiver Form, durch die zweifache Verneinung aber komplizierter: "§ 24 KStG findet Anwendung bei steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG gehören, es sei denn, dass sie den Freibetrag nach § 25 KStG beanspruchen können".[1]

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

§ 24 KStG wurde durch das KStRefG v. 31.8.1976[1] eingefügt. Die Grundstruktur ist seitdem unverändert, lediglich der Freibetrag von damals 5.000 DM wurde ab einem Einkommen von 10.000 DM um die Hälfte des übersteigenden Betrags gekürzt, war also abschmelzender Natur.

 

Rz. 4

Durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[2] wurde der Freibetrag auf 7.500 DM erhöht und die abschmelzende Anordnung (Rz. 3) aufgehoben.

 

Rz. 5

Durch das StEuglG v. 19.12.2000[3] wurde der Freibetrag durch die Einführung des Euro auf 3.835 EUR festgesetzt, was dem offiziellen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM entsprach.

 

Rz. 6

Durch das 3. MittelstandsentlastungsG v. 17.3.2009[4] wurde der Freibetrag auf 5.000 EUR erhöht.

[1] BGBl I 1976, 2597.
[2] BGBl I 1989, 2212.
[3] BGBl I 2000, 1790.
[4] BGBl I 2009, 550.

1.3 Normzweck

 

Rz. 7

Der Freibetrag wird mit Vereinfachungsgründen gerechtfertigt, womit sich auch die durch ihn bewirkte Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt.

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