Rz. 52

Das sich aus der Überschussberechnung ermittelte Ergebnis (Rz. 37) bildet die obere Grenze für den Abzug der Rückvergütung als Betriebsausgabe (§ 22 Abs. 1 Satz 3 KStG). Unterschreitet die tatsächliche Rückvergütung den Höchstbetrag, sieht § 22 KStG keine Vortragsmöglichkeit vor. Überschreitet sie den Höchstbetrag, handelt es sich bei dem darüber hinausgehenden Betrag um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Genossenschaft hat den Gewinn zu versteuern und für die Gewinnausschüttung Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.

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