Rz. 38

Die Ermittlung der abzugsfähigen Beitragsrückerstattungen folgt für das Lebensversicherungsgeschäft (Rz. 29) und die übrigen Versicherungsgeschäfte (Rz. 30) nach einem getrennten Berechnungsschema, weshalb bereits tatbestandlich keine Zusammenrechnung beider Bereiche für die Berechnung des Höchstbetrags möglich ist. Grund für die unterschiedlichen Berechnungsweisen sind versicherungstechnische Besonderheiten der einzelnen Versicherungszweige.

 

Rz. 39

Aber auch innerhalb des Lebens- oder der übrigen Versicherungsgeschäfte ist keine Zusammenrechnung von Höchstbeträgen erlaubt, wenn das Unternehmen mehrere Versicherungszweige betreibt. Dies ergibt sich nicht ausdrücklich, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zum einen soll verhindert werden, dass positive und negative Ergebnisse einzelner Versicherungszweige zulasten des Versicherungsnehmers ausgeglichen werden, zum anderen sollen bei Lebensversicherungsgeschäften keine steuerfreien Erträge als Beitragsrückerstattung mindernd berücksichtigt werden (Rz. 5).

 

Rz. 40

Zum einzelnen Versicherungszweig zählt jede Sparte, für die nach den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften der BerVersV eine gesonderte GuV ausgestellt wird.

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