Rz. 5

Für § 21 KStG werden unterschiedliche Zwecke angeführt. Als Abzugsbeschränkung sollte sie die im Jahr 1976 abgeschaffte pauschale Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen ersetzen[1] und bei Lebensversicherungen zugleich sicherstellen, dass nur steuererhöhend erfasste Beitragseinnahmen später als Beitragsrückerstattungen steuermindernd abgezogen werden können.

 

Rz. 6

Durch ihre rechtsformneutrale Ausgestaltung führt § 21 KStG im Übrigen zu einer Gleichstellung von AG und VVaG, da Letztere nur Mitglieder versichern, weshalb Beitragsrückerstattungen hier nicht als Betriebsausgaben, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren und damit nach § 8 Abs. 3 KStG nicht abziehbar wären. § 21 Abs. 1 KStG enthält hier insofern eine konstitutive Regelung, als dass Beitragsrückerstattung dem Grunde nach zu Betriebsausgaben erklärt werden.

[1] Rönn/Behnisch, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 21 KStG Rz. 3, Rz. 8.

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