Rz. 5
Für § 21 KStG werden unterschiedliche Zwecke angeführt. Als Abzugsbeschränkung sollte sie die im Jahr 1976 abgeschaffte pauschale Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen ersetzen[1] und bei Lebensversicherungen zugleich sicherstellen, dass nur steuererhöhend erfasste Beitragseinnahmen später als Beitragsrückerstattungen steuermindernd abgezogen werden können.
Rz. 6
Durch ihre rechtsformneutrale Ausgestaltung führt § 21 KStG im Übrigen zu einer Gleichstellung von AG und VVaG, da Letztere nur Mitglieder versichern, weshalb Beitragsrückerstattungen hier nicht als Betriebsausgaben, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren und damit nach § 8 Abs. 3 KStG nicht abziehbar wären. § 21 Abs. 1 KStG enthält hier insofern eine konstitutive Regelung, als dass Beitragsrückerstattung dem Grunde nach zu Betriebsausgaben erklärt werden.
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