1 Bedeutung der Vorschriften der §§ 44 bis 46

 

Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 dienen der technischen Durchführung des Anrechnungsverfahrens auf seiten der Anteilseigner durch ein modifiziertes Bescheinigungsverfahren.

Hat ein Steuerpflichtiger

kann er nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG grundsätzlich die Anrechnung der Körperschaftsteuer in Höhe von 3/7 der Einnahmen auf die Einkommensteuer verlangen. Dieser Anspruch kann naturgemäß nur einmal und nur von demjenigen vorgenommen werden, der Anteilseigner im Sinn des § 20 EStG ist (wegen des Begriffs des Anteilseigners im Sinn des § 20 EStG vgl. § 44 Rz. 3ff.; wegen seiner Identifizierung durch den Aussteller der Steuerbescheinigung vgl. § 44 Rz. 8ff., § 45 Rz. 5ff.).

 

Rz. 2

Mit den Vorschriften der §§ 44 bis 46 will sich der Staat nach der amtlichen Begründung davor schützen, daß die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Die Anrechnung (Vergütung) der Körperschaftsteuer wird daher an den von dem Anteilseigner zu erbringenden Nachweis geknüpft, in dem u. a. darzulegen ist,

  • daß ihm mit Körperschaftsteuer belastete Gewinnanteile im Veranlagungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind und
  • daß die empfangenen Leistungen in der richtigen Höhe mit Körperschaftsteuer belastet sind,
  • daß die empfangene Leistung aus Verwendung des EK 01 stammt und daher bei der empfangenden Körperschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 steuerfrei bleibt.

2 Die Steuerbescheinigung

2.1 Allgemeines

 

Rz. 3

Der Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen für eine Anrechnung (Vergütung) von Körperschaftsteuer erfüllt sind, ist durch die Steuerbescheinigung im Sinn der §§ 44 bis 46 zu führen. Die Vorschriften treffen Regelungen über Form und Inhalt der Bescheinigung und sollen zugleich einen klagbaren Anspruch des Anteilseigners auf ihre Ausstellung begründen (vgl. Rz. 7ff.).

 

Rz. 4

Hinsichtlich der auszustellenden Bescheinigung bestehen folgende Unterschiede:

  • § 44 regelt die Ausstellung von Steuerbescheinigungen durch die ausschüttende unbeschränkt stpfl. Körperschaft, wenn diese für eigene Rechnung Leistungen erbringt, die bei den Anteilseignern Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 oder 2 EStG sind;
  • § 45 regelt die Ausstellung von Bescheinigungen durch ein inländisches Kreditinstitut, wenn die Leistung der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig ist und für Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht wird;
  • § 46 regelt die Ausstellung von Bescheinigungen durch einen inländischen Notar, wenn Dividendenscheine ohne die dazugehörigen Stammrechte veräußert werden.

2.2 Bedeutung der Steuerbescheinigung

 

Rz. 5

Die Vorlage der Steuerbescheinigung i.S. der §§ 44 bis 46 ist die materiellrechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Anrechnungsguthabens[1]. Ihre Nichtvorlage hat zur Folge, daß die Anrechnung oder Vergütung der Körperschaft versagt wird[2].

Die Anrechnung (Vergütung) ist bei Nichtvorlage der Steuerbescheinigung auch dann zu versagen, wenn in anderer Weise der eindeutige Nachweis geführt wird, daß dem Anteilseigner eine Gewinnausschüttung oder sonstige Leistung zugeflossen ist, für die die Ausschüttungsbelastung hergestellt worden ist. Aus diesem Grunde muß z. B. auch für eine anläßlich einer Außenprüfung aufgedeckte Gewinnausschüttung eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden; ein Steuermerkmal des Prüfers reicht nicht aus, dem Anteilseigner die Anrechnung zu gewähren. Auch eine Schätzung anrechenbarer Körperschaftsteuer ist nicht zulässig[3].

 

Rz. 6

Die Nichtvorlage der Steuerbescheinigung hat zur weiteren Folge, daß der Stpfl. nur die Barausschüttung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EStG, nicht dagegen das Anrechnungsguthaben gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu versteuern

hat. Zu den Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehört nämlich die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzurechnende oder nach den §§ 36b bis 36e EStG oder nach § 52 KStG zu vergütende Körperschaftsteuer. Kommt es infolge Nichtvorlage der Steuerbescheinigung nicht zu einer Anrechnung oder Vergütung, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut insoweit nicht der Tatbestand für die Annahme von Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfüllt[4].

 

Rz. 6a

Schließlich dient die Steuerbescheinigung mit der Bescheinigung von Ausschüttungen aus dem EK 01 und EK 04 auch als Nachweis, daß die Ausschüttung bei dem Anteilseigner steuerfrei bleiben kann, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

2.3 Anspruch auf die Steuerbescheinigung

 

Rz. 7

Nach § 44 Abs. 1 sind dem Anteilseigner auf Verlangen die im Gesetz aufgeführten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster von der Gesellschaft zu bescheinigen, die eine Gewinnausschüttung o...

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