1 Nichterfassung der Vermögensmehrungen bei der Organgesellschaft (Abs. 1)

 

Rz. 1

Entsprechend dem Grundsatz, daß Vermögensmehrungen i. d. R. dem Organträger zuzurechnen sind (vgl. § 36), bestimmt Abs. 1, daß insoweit eine Erfassung bei der Organgesellschaft unterbleibt. Dies gilt auch, soweit Organträger eine Personengesellschaft oder ein Einzelgewerbetreibender oder eine Körperschaft ist, die nicht zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet ist[1].

Mit dem Grundsatz ist auch ausgedrückt, daß Vermögensmehrungen, die der Organgesellschaft zuzurechnen sind, ihren Niederschlag in der Gliederungsrechnung der Organschaft finden müssen; Abs. 1 gilt nämlich nur für Vermögensmehrungen, die dem Organträger zuzurechnen sind. Das gilt insbesondere für Ausgleichszahlungen, unabhängig davon, ob sie von dem Organträger oder der Organgesellschaft gezahlt werden (zur Darstellung vgl. Rz. 14). Gleiches gilt für Einlagen bei der Organgesellschaft und Vermögensmehrungen bei der Organgesellschaft durch Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 36 Rz. 11, § 37 Rz. 17).

Schließlich wird der Grundsatz des Abs. 1 auch in den Fällen durchbrochen, in denen die Organgesellschaft ein Rücklage bildet; diese Vermögensmehrung muß auch in der Gliederungsrechnung der Organgesellschaft erfaßt werden, obwohl die Bildung der Rücklage im Einkommen dem Organträger zuzurechnen ist (vgl. Abs. 2 und Rz. 2ff. hierzu).

[1] Vgl. Abschn. 92 Abs. 1 KStR.

2 Behandlung der Mehr- und Minderabführungen (Abs. 2)

2.1 Bildung und Auflösung von Rücklagen

 

Rz. 2

Nach Abs. 2 ist es in der Gliederungsrechnung der Organgesellschaft zu erfassen, wenn die dem Organträger zuzurechnenden Vermögensmehrungen den abgeführten Gewinn übersteigen oder hinter ihm zurückbleiben. Zum Verständnis dieser Vorschrift sind die Begriffe "Gewinn" (= Handelsbilanzgewinn), "Vermögensmehrungen" (nach der Steuerbilanz) und "Einkommen" zu unterscheiden. Diese drei Begriffe hängen folgendermaßen miteinander zusammen:

 
  Handelsbilanzgewinn
+ ./.

Vermögensmehrungen und Vermögensminderungen,

die sich aus der Steuerbilanz ergeben
  Vermögensmehrungen nach der Steuerbilanz
+ ./. nicht abzugsfähige Ausgaben
+ ./. steuerfreie Vermögensmehrungen/-minderungen
+ ./. außerbilanzliche Hinzu-/Abrechnungen
  Einkommen

In der Handelsbilanz des Organträgers wird der abgeführte Handelsbilanzgewinn der Organgesellschaft ausgewiesen; bei der steuerlichen Einkommensermittlung für den Organträger wird dieser abgeführte Handelsbilanzgewinn aus der Bilanz des Organträgers eliminiert und durch das Einkommen der Organgesellschaft ersetzt (vgl. § 36 Rz. 2). Für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist nunmehr als weiterer Begriff der der Vermögensmehrung nach der Steuerbilanz heranzuziehen. Die Vermögensmehrungen nach der Steuerbilanz können von den Vermögensmehrungen nach der Handelsbilanz (bzw. dem an den Organträger abgeführten Handelsbilanzgewinn) abweichen; das ist der Fall, wenn bei der Organgesellschaft Rücklagen gebildet werden, da diese einerseits nicht im Handelsbilanzgewinn des Organs enthalten sind und daher handelsrechtlich nicht abgeführt werden, andererseits aber im Einkommen des Organs, das dem Organträger zugerechnet wird, enthalten sind. Entsprechendes gilt bei Bildung handelsrechtlich zulässiger, steuerlich aber unzulässiger Rückstellungen bei der Organgesellschaft; steuerrechtlich werden diese Rückstellungen bei dem Organ wie eine Rücklage behandelt. Bei dem Organträger führt die Bildung einer solchen Rücklage zu einem steuerlichen Ausgleichsposten (vgl. § 36 Rz. 510).

Die Zurechnung der Rücklage im Einkommen an den Organträger ändert nichts daran, daß die entsprechenden Rücklagen in der Bilanz der Organgesellschaft enthalten sind; im Gegensatz zum Handelsbilanzgewinn, der handelsrechtlich an den Organträger abgeführt und ihm steuerrechtlich auch zugeführt wird, werden diese Rücklagen dem Organträger zwar steuerrechtlich zugerechnet, handelsrechtlich aber nicht abgeführt. Das Vermögen der Organgesellschaft wird also um den Betrag der Rücklage höher. Diese Vermögensmehrung muß daher in der Gliederungsrechnung der Organgesellschaft ihren Niederschlag finden.

 

Rz. 3

§ 37 Abs. 2 S. 1 erfaßt nicht nur diesen Fall der Bildung einer handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässigen Rücklage; erfaßt werden auch eine handelsrechtlich zulässige, steuerrechtlich aber unzulässige Rückstellung sowie sonstige Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die zu einem gegenüber dem Handelsbilanzvermögen höheren Steuerbilanzvermögen führen (z. B. steuerlich nicht anerkannte AfA).

Wird steuerrechtlich eine solche Rücklage bei der Organgesellschaft gebildet, ist die steuerbilanzliche Vermögensmehrung größer als der abgeführte Handelsbilanzgewinn des Organs, da die Rücklage das Steuerbilanzergebnis erhöht, nicht aber den Handelsbilanzgewinn. Dies drückt § 37 Abs. 2 S. 1 so aus, daß die dem Organträger zuzurechnende Vermögensmehrung (nach der Steuerbilanz) den (abgeführten) Handelsbilanzgewinn übersteigt. Dieser Unterschiedsbetrag, um den die Vermögensmehrung nach der Steuerbilanz höher ist als der Handelsbilanzgewinn, d. h. also der ­Betrag der Rücklage, ist in das EK 04 ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge