Rz. 3

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland bleiben auch dann unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie unter die Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 1 KStG fallen. Sie gehören demnach niemals zu den beschränkt Körperschaftstpfl., auch nicht nach § 2 Nr. 2 KStG. Diese Vorschrift gilt ausschließlich nur für Körperschaften, die nicht unter den Tatbestand der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 KStG fallen. Im Ergebnis entspricht aber die unbeschränkte Steuerpflicht steuerbefreiter Körperschaften nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG der Regelung für beschränkt Körperschaftstpfl. i. S. d. § 2 Nr. 2 KStG. § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG regelt die unbeschränkte Steuerpflicht, schließt daher die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr. 2 KStG aus. Eine ähnlich strenge Abgrenzung zwischen beschränkt stpfl. und unbeschränkt stpfl., aber steuerbefreiten Personen enthalten die Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapitalertrag.[1]

 

Rz. 4

So wie die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 KStG nicht für steuerbefreite Personen nach § 5 Abs. 1 KStG gilt, kommt andererseits eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 KStG für beschränkt Stpfl. i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG nicht in Betracht.[2] Für beschränkt Stpfl. nach § 2 Nr. 2 KStG sind Steuerbefreiungen ausgeschlossen, weil die beschränkt stpfl. Einkünfte immer dem Steuerabzug unterliegen.[3]

 

Rz. 5

Da die Besteuerung der Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften sowie ähnlicher Realgemeinden durch § 3 geregelt wird, kommt eine beschränkte Steuerpflicht dieser Realgemeinden nach § 2 Nr. 2 KStG nicht in Betracht. In diesen Fällen sind die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge anteilig unmittelbar bei den Beteiligten anzurechnen.

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