1 Allgemeines

1.1 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 14 KStG knüpft an § 291 AktG an und gilt daher unmittelbar nur für eine unter das AktG fallende Gestaltung, in der eine AG, SE oder KGaA Organgesellschaft ist. § 17 KStG erweitert die Anwendbarkeit der Organschaftsregelungen darüber hinaus auf Fälle, in denen andere Kapitalgesellschaften als AG, SE oder KGaA Organgesellschaften sind.

 

Rz. 2

§ 17 Abs. 1 KStG definiert, unter welchen Voraussetzungen andere Kapitalgesellschaften Organgesellschaften sein können. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Organschaft für andere Kapitalgesellschaften soweit wie möglich der Regelung des § 14 KStG anzupassen. § 17 Abs. 1 S. 1 KStG definiert daher den notwendigen Inlandsbezug der Organgesellschaft ebenso wie § 14 KStG und fordert ebenfalls den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags. Da die aktienrechtlichen Vorschriften für diese Kapitalgesellschaften nicht gelten, enthält S. 2 Regelungen, die die Bestimmungen der §§ 301, 302 AktG steuerrechtlich auf die Organgesellschaft übertragen. Für die weiteren Voraussetzungen der Organschaft und für die Rechtsfolgen verweist § 17 Abs. 1 S. 1 KStG auf die §§ 1416 KStG. Im Ergebnis gelten damit für "andere Kapitalgesellschaften" hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Organschaft die gleichen oder entsprechende Regelungen wie für AG, KGaA und SE.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Eine dem § 17 Abs. 1 KStG entsprechende Vorschrift war bereits in der erstmaligen gesetzlichen Regelung der Organschaft in § 7a Abs. 5 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 15.8.1969[1] enthalten.

 

Rz. 4

§ 17 KStG i. d. F. ab 1976 enthielt in 4 Nrn. Regelungen über den Ergebnisabführungsvertrag. Diese Regelungen erschienen notwendig, da für die Ergebnisabführung einer GmbH keine handelsrechtlichen Bestimmungen existieren. Dabei regelte Nr. 1 die Form (Schriftform) und Nr. 2 das Mehrheitserfordernis für den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags. Nachdem der BGH[2] entschieden hatte, dass auch für die GmbH den aktienrechtlichen Bestimmungen entsprechende Regelungen gelten, waren die Nrn. 1 und 2 überflüssig; sie wurden daher bei der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz v. 25.2.1992[3] gestrichen. Die Nrn. 3 und 4 blieben im Wesentlichen unverändert und bilden danach (in umgekehrter Reihenfolge) die Nrn. 1 und 2. Durch Gesetz v. 19.12.2001[4] wurde in Abs. 1 S. 1 eine Verweisung angepasst.

 

Rz. 5

Eine wesentliche Änderung brachte das Gesetz v. 20.2.2013.[5] In Abs. 1 S. 1 wurde der doppelte Inlandsbezug für Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat aufgegeben. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Veranlagungen. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 wurde neu gefasst und damit die bis dahin umstrittene Frage, in welcher Weise die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag verankert sein muss, beantwortet. Erforderlich ist jetzt eine dynamische Verweisung auf diese Vorschrift. Zu dieser Neuregelung enthält § 34 Abs. 10b KStG eine umfangreiche Übergangsregelung.[6]

 

Rz. 5a

Durch Gesetz v. 25.7.2014[7] wurde § 34 KStG neu gefasst und dabei die in Rz. 5 angesprochene Anwendungsregelung in dessen Abs. 10b aufgehoben. Infolge dieser Änderung wurde § 17 KStG um einen Abs. 2 erweitert, der die weitere Anwendung von § 34 Abs. 10b KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013[8] regelt. Der bisherige Inhalt von § 17 KStG wurde unverändert in Abs. 1 der Vorschrift übernommen.

[1] BStBl I 1969, 471.
[3] BStBl I 1992, 146, 163.
[4] BStBl I 2002, 32.
[5] BStBl I 2013, 188.
[7] BGBl I 2014, 1266.
[8] BGBl I 2013, 4318.

2 "Andere Kapitalgesellschaft" und Inlandsbezug

 

Rz. 6

§ 17 KStG gilt für die Kapitalgesellschaften, die nicht in § 14 Abs. 1 KStG genannt sind. Da die einzige Form der Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht neben der AG und der KGaA die GmbH ist[1], betrifft § 17 KStG nur die GmbH sowie eine künftige, der GmbH entsprechende Gesellschaftsform. Ebenfalls erfasst wird die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG, da diese eine GmbH ist, wenn auch in vereinfachter Form. Die SE wird als der AG vergleichbare Rechtsform dagegen von § 14 KStG erfasst.[2] Eine europäische Rechtsform, die der GmbH vergleichbar ist, existiert gegenwärtig noch nicht. Sollte eine solche europäische Gesellschaftsform eingeführt werden, würde sie als "andere Kapitalgesellschaft" ebenfalls unter § 17 KStG fallen. Andere KSt-Subjekte deutscher Rechtsform als Kapitalgesellschaften können nicht Organgesellschaften sein. Damit ist eine körperschaftsteuerliche Organschaft insbesondere zu Genossenschaften und VVaG, aber auch zu wirtschaftlichen Vereinen nicht möglich. Entsprechend kann auch die SCE, die einer deutschen Genossenschaft entspricht, keine Organgesellschaft sein.

 

Rz. 7

Ursprünglich konnten Unternehmen ausl. Rechtsformen nicht Organgesellschaften sein. Diese Unternehmen können zwar dann, wenn sie in ihrer Struktur der deutschen GmbH entsprechen, "Kapitalgesellschaften" darstellen, ihre Geschäftsleitung im Inland haben und damit unbeschränkt steuerpflichtig sein. Sie können ab...

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