Rz. 4

Eine dem § 16 KStG entsprechende Vorschrift wurde bereits anlässlich der erstmaligen gesetzlichen Regelung der Organschaft mit § 7a Abs. 3 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 15.8.1969[1] geschaffen.

 

Rz. 5

§ 16 KStG wurde durch Gesetz v. 31.8.1976[2] mit Wirkung ab Vz 1977 eingeführt. Ausgleichszahlungen wurden danach wie Ausschüttungen behandelt, d. h., es wurde die Ausschüttungsbelastung hergestellt und den Minderheitsgesellschaftern das Anrechnungsguthaben vermittelt. Die Ausgleichszahlungen zuzüglich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung waren von der Organgesellschaft zu versteuern.

 

Rz. 6

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.10.2000[3] an die Aufgabe des Anrechnungsverfahrens und die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens angepasst und durch Gesetz v. 20.12.2001[4] rückwirkend präzisiert worden.

 

Rz. 7

Durch Gesetz v. 14.8.2007[5] wurde die Vorschrift an den auf 15 % gesenkten Tarifsteuersatz angepasst und dabei der Bruch des Bruttobetrags der Ausgleichszahlung von 4/3 in 20/17 geändert. Die Regelung ist ab Vz 2008 anwendbar, also bei Stpfl. mit abweichendem Wj. bereits für das Wj. 2007/2008.

 

Rz. 7a

Durch Gesetz v. 11.12.2018[6] wurden variable, am Gewinn der Organgesellschaft vor Ergebnisabführung orientierte Ausgleichszahlungen zugelassen. Die Regelung wurde jedoch nicht in § 16 KStG, sondern in § 14 Abs. 2 KStG angesiedelt.[7]

[1] BStBl I 1969, 471.
[2] BStBl I 1976, 445.
[3] BStBl I 2000, 1428.
[4] BStBl I 2002, 35.
[5] BStBl I 2007, 630.
[6] BGBl I 2018, 2338.

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