Rz. 135

Durch Gesetz v. 19.12.2008[1] wurden die Nrn. 4 und 5 in Satz 1 angefügt. Es handelt sich um Ergänzungen des mit demselben Gesetz eingefügten § 8 Abs. 3 Satz. 2, Abs. 7 und 9 KStG. Diese Vorschriften schaffen Sonderregelungen für Dauerverlustbetriebe der öffentlichen Hand, und zwar für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung[2] sowie für die Verlustverrechnung.[3] § 15 Satz 1 Nrn. 4, 5 KStG enthält hierzu besondere Bestimmungen, wenn die Körperschaft, die den Dauerverlustbetrieb unterhält, eine Organgesellschaft ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die genannten Vorschriften bei dem Organträger (der u. U. selbst keinen Dauerverlustbetrieb unterhält und daher selbst nicht unter die genannten Vorschriften fällt) anzuwenden sind. Deswegen ist insoweit nach den Nrn. 4 und 5 die Bruttomethode anzuwenden.

 

Rz. 136

§ 15 Satz 1 Nr. 4, 5 KStG ist zusammen mit den zugrundeliegenden Vorschriften des § 8 Abs. 7, 9 KStG anzuwenden. Daher gilt § 15 Satz 1 Nr. 4 KStG, der sich auf § 8 Abs. 7 KStG bezieht, auch für Vz vor 2009.[4] § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG, der sich auf § 8 Abs. 9 KStG bezieht, ist ab Vz 2009 anzuwenden.[5]

 

Rz. 137

Zu § 8 Abs. 8 KStG enthält § 15 KStG keine besondere Regelung. Das ist auch nicht erforderlich, da sich diese Vorschrift auf Betriebe gewerblicher Art bezieht, die nicht Organgesellschaft sein können.

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