Rz. 926

Gesondert festgestellt werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens auf der materiell-rechtlichen Regelung der Zurechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG. Die Feststellung ist daher nur zulässig, wenn das Einkommen dem Organträger materiell-rechtlich zuzurechnen ist, also die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft erfüllt sind. Die Statusfeststellung, dass eine Organschaft besteht oder nicht besteht, ist als Vorbedingung des zuzurechnenden Einkommens die stärkste Form der mit dem Einkommen der Organgesellschaft zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen und wird daher von der gesonderten Feststellung erfasst. Damit enthält die Feststellung incidenter die Entscheidung, dass für den Feststellungszeitraum ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft besteht oder bei einer negativen Feststellung nicht besteht.[1] Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Voraussetzungen der Organschaft, wie die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages, u. U. noch nicht feststehen. Soll die Organschaft, z. B. aufgrund von Ermittlungen einer Außenprüfung, später nicht mehr anerkannt werden, setzt dies die Änderung des Feststellungsbescheids für diesen Vz voraus. Ob dies möglich ist, entscheidet sich nach den abgabenrechtlichen Änderungsvorschriften.[2]

 

Rz. 926a

Da die incidente Feststellung des Organschaftsverhältnisses zum Regelungsbereich des Feststellungsbescheids gehört, ist auch ein negativer Feststellungsbescheid möglich. In diesem negativen Feststellungsbescheid wird die Zurechnung des Organeinkommens beim Organträger und damit incidenter das Bestehen einer Organschaft bindend für beide Gesellschaften abgelehnt.

 

Rz. 927

Die gesonderte Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG ist zwingend vorzunehmen. Ein Ermessensspielraum der Finanzbehörde besteht nicht. Das Gesetz enthält auch keine dem § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO entsprechende Regelung, nach der die Feststellung in Fällen geringer Bedeutung unterbleiben kann. Der Gesetzgeber sieht die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft, wohl auch wegen der darin liegenden incidenten Feststellung des Bestehens der Organschaft, immer als so bedeutsam an, dass sie nicht unterbleiben kann.

 

Rz. 928

In persönlicher Hinsicht sind Organträger und Organgesellschaft Feststellungsbeteiligte. Die Feststellung erfolgt einheitlich gegenüber beiden Gesellschaften i. S. d. § 179 Abs. 2 S. 2 AO. Damit sind Organträger und Organgesellschaft auch Adressaten des Feststellungsbescheids. Da die Feststellung einheitlich erfolgt, handelt es sich nicht um 2 selbstständige, zusammengefasste Bescheide, sondern um einen einheitlichen Bescheid, der sich gegen beide Gesellschaften richtet.[3] Organträger i. d. S. ist diejenige Gesellschaft, die unmittelbarer Organträger der Organgesellschaft ist. Das ist bei Organschaftsketten der unmittelbar der Organgesellschaft übergeordnete Organträger, bei einer Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung der mittelbar beteiligte Organträger, nicht die zwischengeschaltete Gesellschaft, die unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligt ist. Bei einer Organschaftskette ist daher bei jedem Zwischen-Organträger das gesamte Einkommen einschließlich der zugerechneten Einkommen der jeweiligen Organgesellschaften festzustellen. Die Einkommen werden also kumuliert durch die Organschaftskette festgestellt, bis sie bei dem obersten Organträger ankommen. Bei einer mittelbaren Organschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft gegenüber ihr und dem Organträger festgestellt. Die zwischengeschaltete Gesellschaft ist an dem Feststellungsverfahren nicht beteiligt.

 

Rz. 929

In sachlicher Hinsicht bestimmt die Vorschrift lediglich, dass das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind. Festzustellen ist damit das auf der Ebene der Organgesellschaft ermittelte Einkommen, das dem Organträger zuzurechnen ist. Es wird also nicht das tatsächliche Einkommen der Organgesellschaft festgestellt, das regelmäßig 0 ist, sondern dasjenige Einkommen der Organgesellschaft, das bei ihr ohne Bestehen der Organschaft, aber unter Berücksichtigung der Bruttomethode besteuert worden wäre.

 

Rz. 930

Ob und welche weiteren Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können, hängt von der Auslegung des Begriffs der "damit zusammenhängenden anderen Besteuerungsgrundlagen" ab. Das Wort "damit" bezieht sich auf das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft. Die anderen Besteuerungsgrundlagen müssen also mit diesem Einkommen zusammenhängen. Das ist m. E. nur bei solchen Besteuerungsgrundlagen der Fall, die bei dem Organträger zu b...

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