Rz. 900

Ein Ausgleichsposten ist nach § 14 Abs. 4 S. 5 KStG aufzulösen, wenn die Organbeteiligung verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird. Dieser Fall wird der Veräußerung gleichgestellt. Dies ist systematisch zutreffend, da die verdeckte Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG grds. mit dem Teilwert zu bewerten ist. Es kommt daher bei dem Organträger zum Ausweis eines Gewinns, der um die bei der Organgesellschaft verbliebenen Rücklage höher sein wird und daher insoweit der früher steuerlich bereits dem Organträger zugeordneten Vermögensmehrung entspricht. Da damit ebenso wie bei der Veräußerung eine Doppelerfassung droht, ist diese durch die Auflösung des Ausgleichspostens zu korrigieren.

 

Rz. 901

Gleiches gilt bei einer offenen Einlage, z. B. einer Kapitalerhöhung gegen Einlage der Organbeteiligung. Auch diese Einlage führt als Tausch zu einer Gewinnrealisierung[1] und fällt damit bereits unter den Begriff der Veräußerung nach Abs. 4 S. 2, obwohl dieser Fall weder in § 14 Abs. 4 S. 2 oder S. 5 KStG genannt ist.

 

Rz. 902

Keine Regelung enthält die Vorschrift für den Fall der Einlage der Organbeteiligung in eine Personengesellschaft. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob diese Einlage nach § 6 Abs. 35 EStG zum Buchwert oder zum Teilwert zu bewerten ist. Erfolgt die Bewertung der eingelegten Anteile zum Teilwert, ist der in den Anteilen repräsentierte Vermögenswert auch insoweit realisiert, als er dem (früheren) Organträger steuerlich bereits zugerechnet worden ist. Damit droht eine steuerliche Doppelerfassung, die durch die Auflösung des aktiven oder passiven Ausgleichspostens zu neutralisieren ist.[2] Obwohl dieser Fall in § 14 Abs. 4 S. 5 KStG nicht geregelt ist, ist die Auflösung des Ausgleichspostens gerechtfertigt, da sonst eine Doppelerfassung erfolgt. § 14 Abs. 4 S. 5 KStG enthält wegen des Wortes "insbesondere" keine abschließende Regelung. Erfolgt die Einlage in die Personengesellschaft dagegen zum Buchwert, droht diese Doppelerfassung erst bei der Veräußerung der Beteiligung durch die Personengesellschaft, der Entnahme der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft[3], bei der Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft oder bei der Liquidation der Personengesellschaft. Der aktive oder passive Ausgleichsposten ist daher bis zum Eintritt eines dieser Ereignisse fortzuführen.

 

Rz. 902a

Außer in den in § 14 Abs. 4 S. 5 KStG genannten Fällen sind die Ausgleichsposten immer dann aufzulösen, wenn die stillen Reserven in dem Beteiligungsansatz der Anteile an der Organgesellschaft aufgelöst werden. Dann entsteht ein Gewinn, der auf der Vermögensmehrung durch das bei der Organgesellschaft belassenen Vermögen beruht. Da diese Vermögensmehrung durch die Einkommenszurechnung bei dem Organträger bereits versteuert ist, muss der entsprechende Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven durch Auflösung der Ausgleichsposten korrigiert werden. Das ist möglich, da § 14 Abs. 4 S. 5 KStG infolge des Wortes "insbesondere" nicht abschließend ist, es also auch andere Fälle geben kann.[4]

[2] Ebenso Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 1123.
[3] Hierzu Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 1123.
[4] Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 1123.

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