Rz. 526

Rechtsfolge ist, dass die negativen Einkünfte im Rahmen der Besteuerung des Organträgers außer Betracht bleiben. Handelt es sich um negative Einkünfte der Organgesellschaft, ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen ohne Berücksichtigung dieser negativen Einkünfte zu ermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft wird also nicht negativ sein, sondern 0 betragen, soweit es aus doppelt abzugsfähigen negativen Einkünften besteht. Mit diesem Wert ist das Einkommen nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen und dem Organträger zuzurechnen.[1] Auf der Ebene des Organträgers entstandene negative Einkünfte dürfen nicht mit positiven Einkommen der Organgesellschaften verrechnet werden. Weist der Organträger insgesamt Verluste aus, dürfen die doppelt berücksichtigungsfähigen negativen Einkünfte nicht am Verlustabzug nach § 10d EStG teilnehmen, d. h., es kann insoweit weder ein Verlustrücktrag noch ein Verlustvortrag erfolgen.

 

Rz. 527

Die Rechtsfolge, dass Verluste im Inland nicht abziehbar sind, bezieht sich auf diejenigen Verluste, die auch im Ausland abgezogen werden können. Da diese Rechtsfolge nur eintritt, "soweit" die Verluste in einem ausl. Staat berücksichtigt werden, hat ggf. insoweit eine Aufteilung der einheitlichen negativen Einkünfte zu erfolgen. Denkbar ist, dass ein Teil der Einkünfte im Ausland einem Abzugsverbot unterliegt; dann ist dieser Teil der Einkünfte im Inland abzugsfähig. Andererseits ist es möglich, dass nach ausl. Recht nur ein Teil des nach deutschem Recht einheitlichen Verlusts der Freistellungsmethode unterliegt, der andere Teil im Ausland also abziehbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Beteiligung an einer inl. Organträger-Personengesellschaft von dem Gesellschafter fremdfinanziert worden ist. Die Darlehenszinsen sind dann nach deutschem Recht als Sonderbetriebsausgaben Teil des einheitlichen Verlustanteils des ausl. Gesellschafters.[2] Nach ausl. Recht kann aber der aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft fließende Gewinnanteil der Freistellungsmethode unterliegen, während die Finanzierungskosten abziehbar sind. Dann ist der Verlustanteil des Gesellschafters zur Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG aufzuspalten in einen Teil, der im Ausland wegen der Anwendung der Freistellungsmethode nicht abziehbar ist und daher im Inland geltend gemacht werden kann, und dem Verlust infolge der Sonderbetriebsausgaben, für den dies nicht gilt. Im Zweifel hat eine verhältnismäßige Aufteilung zu erfolgen.

 

Rz. 527a

Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG trägt die Finanzverwaltung.[3] Im Regelfall können Verluste innerhalb des Organkreises mit Gewinnen ausgeglichen werden. Die Nichtabziehbarkeit der Verluste ist also eine Sonderregelung, für die die objektive Beweislast diejenige Seite trifft, die sich auf diese Regelung beruft. Das ist die Finanzverwaltung.

[1] Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 972b; a. A. Neumann, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 14 KStG Rz. 494.
[2] Hierzu Rz. 502a.
[3] Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 972d; Neumann, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 14 KStG Rz. 496; Ritzer/Aichberger, Der Konzern 2013, 602, 610; Kestler/Weger, GmbHR 2003, 156, 162.

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