Rz. 141r

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 5 KStG enthält eine dem S. 4 entsprechende Regelung, wenn der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt ist. Gemeint ist, dass die Personengesellschaft eine Mitunternehmerschaft ist, weil nur dann eine mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft besteht. Ist die zwischengeschaltete Personengesellschaft keine Mitunternehmerschaft, greift die Bruchteilsbetrachtung ein, sodass die Organbeteiligung dem Organträger als Gesellschafter der Personengesellschaft direkt zuzuordnen ist. Es besteht dann eine unmittelbare, keine mittelbare Beteiligung.[1] Diese Regelung greift nur ein, wenn die Organschaft direkt zwischen dem mittelbar beteiligten Organträger und der Organgesellschaft besteht, nicht aber, wenn die Personengesellschaft aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung Organträger ist. Was mit der "sinngemäßen Anwendung" des S. 4 bei einer mittelbaren Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaften gemeint ist, kann zweifelhaft sein. Gemeint sein kann, dass die Beteiligung an der Personengesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte des Organträgers gehören muss, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte der Personengesellschaft gehören muss oder beides. Diese Frage ist nach dem Zweck der Vorschrift zu beantworten, wonach die Besteuerung des Organeinkommens im Inland sichergestellt sein soll. Nach S. 4 kam es entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nur auf die Zuordnung der Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft an.[2] Da nach S. 6 das Organeinkommen derjenigen Betriebsstätte zuzuordnen ist, zu der die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft gehört, kommt es für die Sicherung des Inlandsbezugs nur auf die Zuordnung dieser Beteiligung an, nicht auf die Zuordnung der Organbeteiligung. S. 5 erfordert durch die Verweisung auf S. 4 daher, dass die Beteiligungen des Organträgers an den vermittelnden Personengesellschaften während der gesamten Dauer der Organschaft einer inl. Betriebsstätte des Organträgers zuzuordnen sind. Unrichtig ist daher die Gesetzesbegründung, wonach S. 5 den Fall regeln soll, dass die vermittelnde Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die wiederum an der Organgesellschaft beteiligt ist.[3] Dann soll die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft einer inl. Betriebsstätte, wohl einer Betriebsstätte der Personengesellschaft, zuzuordnen sein. Folge wäre dann, dass nach S. 6 das Organeinkommen der Betriebsstätte der Personengesellschaft zugerechnet würde. Das ist aber nur möglich, wenn die Personengesellschaft Organträger ist; nur dann wurde der Ergebnisabführungsvertrag von der Personengesellschaft abgeschlossen. S. 5 behandelt aber nicht den Fall, dass die Personengesellschaft Organträger ist, sondern den Fall, dass der Organträger über die Personengesellschaft mittelbar an der Organgesellschaft beteiligt ist. Die Gegenmeinung ignoriert daher im Ergebnis, dass die gesetzliche Regelung nur den Fall betrifft, dass der Gesellschafter der Personengesellschaft Organträger ist, nicht die Personengesellschaft, und behandelt gegen die gesetzliche Regelung beide Fälle gleich. Richtig ist es daher, auf die Zurechnung zu der Betriebsstätte des Organträgers abzustellen und damit auf die Zurechnung der Beteiligung an der zwischengeschalteten Personengesellschaft. Die Gegenmeinung würde zu unsinnigen Ergebnissen führen, wenn die mittelbare Beteiligung auf der Zusammenrechnung mehrerer mittelbarer Beteiligungen beruht. Würde man dann auf die Zurechnung der Beteiligung an der nachgeschalteten Kapitalgesellschaft abstellen, wäre das Organeinkommen nach S. 6 verschiedenen Betriebsstätten und damit mehrfach zuzurechnen. Dieses Ergebnis wäre offensichtlich unsinnig. Gleiches gilt, wenn an der Personengesellschaft auch fremde Gesellschafter beteiligt sind. Würde man, wie die Gegenmeinung, auf die Zuordnung zu einer inl. Betriebsstätte der Personengesellschaft abstellen, wäre das Organeinkommen nach S. 6 der Betriebsstätte der Personengesellschaft zuzuordnen und über die Gewinnfeststellung u. U. den fremden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen, obwohl der Gewinn an den Organträger abgeführt wird. Die Gegenmeinung muss auch darauf abstellen, dass nicht nur die zwischengeschaltete Personengesellschaft eine inländische Betriebsstätte unterhält, sondern auch der Organträger, zu der die Beteiligung an der Personengesellschaft gehören muss.[4] Dieses doppelte Erfordernis einer inl. Betriebsstätte lässt sich aus dem Gesetz aber nicht ableiten und spricht gegen die Gegenmeinung. Zu einem sinnvollen Ergebnis kommt man nur dann, wenn man auf die Zurechnung der Beteiligung an der jeweils höchsten vermittelnden Personengesellschaft in der Beteiligungskette zu der inl. Betriebsstätte des Organträgers abstellt. Nur dies entspricht auch dem Wortlaut des S. 5 mit seiner Verweisung auf S. 4. Zu den Auswirkungen auf die organschaftlichen Ausgleichsposten Rz. 141w.

 
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